Rechtsprechung
| BGH, 25.06.2013 - 5 StR 232/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 54 StGB
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (nicht nachvollziehbare Erhöhung der Einsatzstrafe) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gesamtstrafenbildung nach den Maßstäben des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und von Schutzbefohlenen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 54 Abs. 1 S. 2; StGB § 54 Abs. 2 S. 1
Gesamtstrafenbildung nach den Maßstäben des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und von Schutzbefohlenen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.2006 - 4 StR 21/06
Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (ausgebliebene …
Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 232/13
Deshalb kann der Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 464/02, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06, NStZ-RR 2007, 71). - BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02
Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (geringes Gewicht der Summe der …
Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 5 StR 232/13
Deshalb kann der Senat nicht nachvollziehen, weswegen die Einsatzstrafe derart massiv erhöht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 464/02, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12; s. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06, NStZ-RR 2007, 71).
- BGH, 13.08.2013 - 2 StR 108/13
Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Rücktritt vom unbeendeten …
Überdies hat die Strafkammer zur Begründung der als schuldangemessen angesehenen Gesamtfreiheitsstrafe nahezu ausschließlich mildernde Gesichtspunkte angeführt (UA S. 41 f.), so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, weswegen die Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten derart massiv erhöht wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 5 StR 232/13).
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