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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1978 - 5 StR 234/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,6637
BGH, 23.05.1978 - 5 StR 234/78 (https://dejure.org/1978,6637)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1978 - 5 StR 234/78 (https://dejure.org/1978,6637)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1978 - 5 StR 234/78 (https://dejure.org/1978,6637)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Offensichtliche Unbegründetheit eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 23.05.1978 - 5 StR 234/78
    Das Revisionsgericht kann diesen Beschluß, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17, 94).
  • BGH, 25.03.1992 - 5 StR 23/92

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger …

    Eine Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung i. S. des § 145 a StPO handelte (…vgl. BGH GA 1980, 390;… BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1978 - 5 StR 234/78 -, 24. August 1979 - 2 StR 466/79 -, 25. September 1979 - 5 StR 354/79 - und vom 29. August 1989 - 1 StR 365/89 -).
  • BGH, 25.10.1983 - 5 StR 525/83

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - Erfordernis der besonderen …

    Eine besondere Benachrichtigung des Beschwerdeführers selbst war deshalb nicht erforderlich; die Vorschrift des § 145 a Abs. 4 StPO war hier nicht anzuwenden, weil es sich bei dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelt (…BGH GA 1980, 390; BGH, Beschluß vom 23. Mai 1978 - 5 StR 234/78; Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, mitgeteilt bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95).
  • BGH, 22.04.1980 - 3 StR 87/80

    Einsetzung in den vorigen Stand zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

    Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1978 - 5 StR 234/78; 24. August 1979 - 2 StR 466/79 - und 25. September 1979 - 5 StR 354/79).
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