Rechtsprechung
| BGH, 07.05.2014 - 5 StR 26/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a StPO; § 349 Abs. 2 StPO
Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen eine Verwerfung der Revision durch Beschluss - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss bzgl. der Verwerfung der Revision als unbegründet
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss bzgl. der Verwerfung der Revision als unbegründet - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 07.05.2014 - 5 StR 26/14
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05 mwN).
- BGH, 18.08.2015 - 5 StR 71/15
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 5 StR 44/14, und vom 7. Mai 2014 - 5 StR 26/14). - BGH, 23.06.2020 - 5 StR 480/19
Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 StR 26/14).
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