Rechtsprechung
| BGH, 27.11.2019 - 5 StR 272/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Revision
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.10.1990 - 2 StR 461/90
Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge hinsichtlich eines …
Auszug aus BGH, 27.11.2019 - 5 StR 272/19
Der Senat kann auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung des Strafkammervorsitzenden wegen Befangenheit rechtzeitig, nämlich "bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse' (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 2 StR 461/90, StV 1991, 50).
- BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20
Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos; …
Der Senat kann betreffend die Ablehnungsgesuche vom 26. März 2015 und 2. März 2016 auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung der Richter wegen Befangenheit unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO geltend gemacht worden ist, da die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Antrags vom 26. März 2015 nicht dargestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 272/19). - BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21
Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig
Zum notwendigen Revisionsvorbringen zählen bei der Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO auch die Tatsachen, die für die Frage der Rechtzeitigkeit des Befangenheitsantrags im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627; vom 27. November 2019 - 5 StR 272/19). - BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21
Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des …
Der Senat kann betreffend die Ablehnungsgesuche vom 26. März 2015 und 2. März 2016 auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung der Richter wegen Befangenheit unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO geltend gemacht worden ist, da die zeitlichen Abläufe hinsichtlich des Antrags vom 26. März 2015 nicht dargestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 272/19).
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