Rechtsprechung
| BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der Zeugen
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Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten - …
Auszug aus BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95
Der Senat verweist zunächst auf seinUrteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95 -.
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die …
Für die vorangehende Verhandlung über die Entlassung hält der Bundesgerichtshof hingegen daran fest, dass der Angeklagte zugegen sein muss (…vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99). - BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08
Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des …
Rn. 12 Nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gerechnet, indes grundsätzlich (…vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23) als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet wird bislang die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen (…vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vermeidung persönlicher Konfrontation insoweit BGHSt 22, 289, 296 f.). - BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in …
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (…BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16).Das gilt nicht nur, wenn der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über die Zeugenaussage auf weitere Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH, Beschl, vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), sondern auch dann, wenn der Angeklagte noch zulässige Fragen hat, die er an den Zeugen stellen lassen will, Zur Sicherung dieses Fragerechts wäre das Gericht, nachdem es den Zeugen prozeßordnungswidrig ohne Anhörung des Angeklagten entlassen hat, verpflichtet, den Zeugen wieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines Beweisantrags zu verweisen (vgl. Basdorf in FS für Salger S. 203, 209).
- BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00
Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung; …
Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung trotz vorschriftswidriger Abwesenheit eine Heilung des Verfahrensverstoßes durch ausdrücklich oder konkludent geäußerten Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen und auf Fragen an den Zeugen (…vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -, vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99 - und vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99) in Betracht kommt, ist nicht gegeben. - BGH, 24.01.2001 - 5 StR 603/00
Unzulässige Verfahrensrüge; Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Entlassung …
Jedenfalls bei einem derartigen Verfahrensgang - der auch nach der protokollierten Dauer der Unterrichtung der Angeklagten gemäß § 247 Satz 4 StPO von höchstens zwei Minuten nicht fernliegt - wäre die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO zu bewerten; denn das persönliche Fragerecht des Angeklagten wäre dann von vornherein nicht tangiert gewesen (…vgl. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 20; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -). - BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
Wesentliche Teile der Hauptverhandlung; Beweisantrag; Einstellung; Verletzung der …
Rn. 3 Abgesehen davon spricht aber auch unter den gegebenen Umständen, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrer Unterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgesehen haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß es sich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teile der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95). - BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung; …
Auch liegt kein Fall vor, in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat (…vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder in dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung über den Inhalt der in seiner Abwesenheit getätigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95). - BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Ein schon bisher in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten während eines Verfahrensabschnitts § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, etwa weil der Angeklagte nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet hat (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), liegt hier nicht vor. - BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98
Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil …
Er hält an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gehören und einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bilden (…vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 5, 11; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 StR 359/97; v. 10. April 1997 - 4 StR 132/97; v. 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96; v. 10. August 1995 - 5 StR 272/95; v. 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94; v. 20. März 1991 - 2 StR 624/90; v. 2. November 1989 - 2 StR 506/89; v. 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89).
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