Rechtsprechung
| BGH, 18.06.2024 - 5 StR 279/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 34 KCanG
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 1 Nr. 8 KCanG, § 2 Abs. 3 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG, § 265 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 34 Abs. 3 KCanG, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 473 Abs. 4 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.02.2024 - 626 KLs 6/23
- BGH, 18.06.2024 - 5 StR 279/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24
Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für …
Auszug aus BGH, 18.06.2024 - 5 StR 279/24
Die für Fall 1 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, nach § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 34 Abs. 3 KCanG reduziert, da sich der Handel auf eine nicht geringe Menge Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 - 5 StR 516/23) und aufgrund der hohen Wirkstoffmenge ein Absehen von der Regelwirkung ausscheidet. - BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 18.06.2024 - 5 StR 279/24
Die für Fall 1 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, nach § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 34 Abs. 3 KCanG reduziert, da sich der Handel auf eine nicht geringe Menge Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 - 5 StR 516/23) und aufgrund der hohen Wirkstoffmenge ein Absehen von der Regelwirkung ausscheidet. - BGH, 24.04.2024 - 5 StR 516/23
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Auszug aus BGH, 18.06.2024 - 5 StR 279/24
Die für Fall 1 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, nach § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 34 Abs. 3 KCanG reduziert, da sich der Handel auf eine nicht geringe Menge Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 - 5 StR 516/23) und aufgrund der hohen Wirkstoffmenge ein Absehen von der Regelwirkung ausscheidet.
- BGH, 17.07.2024 - 4 StR 123/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem - hier milderen - KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 5 StR 279/24 Rn. 2; Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24).
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