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| BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- RG, 26.02.1886 - 222/86
111. Entwendung von Nahrungsmitteln. Fällt unter den Begriff derselben auch die …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Das Merkmal "zum alsbaldigen Verbrauch" kann auch dann erfüllt sein, wenn andere die Sachen demnächst mitverzehren sollen (RGSt 13, 371 [373-376]; 47, 247[249]). - RG, 13.02.1913 - III 828/12
1. Was gehört nach § 370 Nr. 5 StGB. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Das Merkmal "zum alsbaldigen Verbrauch" kann auch dann erfüllt sein, wenn andere die Sachen demnächst mitverzehren sollen (RGSt 13, 371 [373-376]; 47, 247[249]). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Selbst wenn dem Urteil zu entnehmen sein sollte, der Angeklagte habe sich entschlossen, seine wirtschaftliche Lage ständig oder während längerer Zeit durch Einbruchsdiebstähle zu bessern, so wäre das kein "Gesamtvorsatz", wie er zu einer fortgesetzten Handlung gehört (BGHSt 1, 313 [315]).
- RG, 22.04.1897 - 1151/97
Ist in einer und derselben Handlung ein Verbrechen des Diebstahlsversuches und …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Das wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte den Willen hatte, mehr oder wertvollere Sachen, insbesondere eine große Menge von Spirituosen wegzunehmen, aber keine andere geeignete Beute als die zwei Flaschen Likör fand und sich deshalb mit ihnen begnügte (RGSt 30, 67; 68, 197; RG JW 1938, 2892[2893] und unveröffentl Urt des BGH vom 27. November 1952 - 4 StR 385/52 -). - RG, 07.06.1934 - 3 D 572/34
Liegt vollendeter schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter den darauf gerichteten …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Das wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte den Willen hatte, mehr oder wertvollere Sachen, insbesondere eine große Menge von Spirituosen wegzunehmen, aber keine andere geeignete Beute als die zwei Flaschen Likör fand und sich deshalb mit ihnen begnügte (RGSt 30, 67; 68, 197; RG JW 1938, 2892[2893] und unveröffentl Urt des BGH vom 27. November 1952 - 4 StR 385/52 -). - RG, 28.04.1919 - III 86/19
Kann Leder Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs im Sinn des § 370 Abs. …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte in ein Gebäude einbrach (RGSt 14, 312 [315]; 53, 229). - BGH, 15.11.1951 - 3 StR 716/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einemUrteil vom 15. November 1951 - 3 StR 716/51 - (mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 147) einen vollendeten schweren Diebstahl im folgenden Falle angenommen. - RG, 07.07.1886 - 999/86
1. Von welchen Umständen hängt es ab, ob dann, wenn aus einem zum Zwecke der …
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte in ein Gebäude einbrach (RGSt 14, 312 [315]; 53, 229). - BGH, 27.11.1952 - 4 StR 385/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.11.1956 - 5 StR 309/56
Das wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte den Willen hatte, mehr oder wertvollere Sachen, insbesondere eine große Menge von Spirituosen wegzunehmen, aber keine andere geeignete Beute als die zwei Flaschen Likör fand und sich deshalb mit ihnen begnügte (RGSt 30, 67; 68, 197; RG JW 1938, 2892[2893] und unveröffentl Urt des BGH vom 27. November 1952 - 4 StR 385/52 -).
- BGH, 09.06.1967 - 4 StR 187/67 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 17.02.1959 - 1 StR 685/58
Rechtsmittel
Wie das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 30, 67; 53, 198; 68, 197; JW 1938, 2892, 2893 u.a. und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Entscheidungen 4 StR 385/52 vom 27. November 1952, 4 StR 452/57 vom 21. November 1957 und 5 StR 309/56 vom 6. November 1956 sowie in der Entscheidung 5 StR 157/58 vom 20. Juni 1958 (LM Nr. 2 zu § 243 StGB = NJW 1958, 1243 Nr. 14) ausgesprochen haben, macht sich derjenige, der es zunächst auf die Wegnahme einer die Grenzen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB übersteigende Menge von Lebens- und Genußmitteln oder sonstigen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs oder auf die Wegnahme anderer Sachen abgesehen hat, dann aber nur eine geringe Menge von Gegenständen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 zum alsbaldigen Verbrauch mitnimmt, nicht des vollendeten (schweren) Diebstahls, sondern des versuchten (schweren) Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub schuldig.
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