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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4015
BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01 (https://dejure.org/2001,4015)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2001 - 5 StR 310/01 (https://dejure.org/2001,4015)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01 (https://dejure.org/2001,4015)
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  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 306 StGB; § 263 StGB
    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer Zusammenhang äußerlich ineinander übergehender Handlungen

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01
    Rn. 7 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211, 212 m.w.N.) ist die Tat als Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.
  • BGH, 23.11.2005 - 2 StR 327/05

    Prozessuale Tat (Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung); …

    Die Brandstiftung und die im unmittelbaren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35).

    Rn. 7 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei …

    Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35;… Urteil vom 23. November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42).
  • BGH, 11.09.2024 - 4 StR 147/24

    Gegenstand des Urteils (Strafklageverbrauch; prozessuale Tat: Tateinheit, …

    Dies kann über die tatsächlichen Umstände hinaus nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01 Rn. 7; Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 mwN;… Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 89 mwN).
  • BGH, 01.12.2025 - AnwSt (R) 5/25
    Dies kann über die tatsächlichen Umstände hinaus nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 310/01, juris Rn. 7;… vom 11. September 2024 - 4 StR 147/24, juris Rn. 12; Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213;… Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 88 mwN).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Es kommt insoweit nicht einmal auf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, sondern allein auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zum Urteilszeitpunkt an (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2001, wistra 2002, 154 ff.).
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