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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1959 - 5 StR 345/59, Alt: 5 StR 293/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,6508
BGH, 29.09.1959 - 5 StR 345/59, Alt: 5 StR 293/58 (https://dejure.org/1959,6508)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1959 - 5 StR 345/59, Alt: 5 StR 293/58 (https://dejure.org/1959,6508)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1959 - 5 StR 345/59, Alt: 5 StR 293/58 (https://dejure.org/1959,6508)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
    Auszug aus BGH, 29.09.1959 - 5 StR 345/59
    Es handelt sich hierbei um eine abtrennbare Entscheidung, durch die das Urteil im übrigen nicht beeinflußt ist (vgl. hierzu BGHSt 7, 214).
  • BGH, 07.11.1961 - 1 StR 423/61

    Anrechnung einer Untersuchungshaft - Verpflichtung des Angeklagten zur …

    Wie in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs feststeht, darf der Angeklagte deshalb allein, weil er die Straftat leugnete, weder bei der Strafzumessung noch bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft einen Nachteil erleiden; denn das Gesetz verlangt von ihm nicht, daß er zur Aufklärung des Sachverhalts beitrage und der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht den Schuldbeweis durch ein Geständnis erleichtere (BGHSt 1, 103, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; 1, 105 ff [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; 5, 238, 239 [BGH 08.01.1954 - 2 StR 602/53]; BGH NJW 1956, 879 Nr. 19; BGH NJW 1956, 1164 Nr. 19; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17; siehe ferner BGH 1 StR 50/60 vom 8. März 1960; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954; 3 StR 648/52 vom 17. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954; 5 StR 345/59 vom 29. September 1959).
  • BGH, 04.07.1967 - 1 StR 270/67

    Anrechnung einer Untersuchungshaft auf eine Strafe

    Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts die Untersuchungshaft bis zum 15. März 1967, an dem das nun angefochtene tatrichterliche Urteil erlassen worden ist, voll anrechnen (BGH Urteil vom 29. September 1959 - 5 StR 345/59).
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