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| BGH, 08.11.1996 - 5 StR 365/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung aus tatsächlichen Gründen - Überzeugung eines Tatrichters von der Richtigkeit vorliegender Schlussfolgerungen - Vorliegen von Zweifeln an einer Täterschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94
Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die …
Auszug aus BGH, 08.11.1996 - 5 StR 365/96
Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr., vgl. BGH StV 1994, 580 m.w.N.). - BGH, 20.07.1993 - 5 StR 226/93
Umstellung des Guthabens von in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 2:1 …
Auszug aus BGH, 08.11.1996 - 5 StR 365/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Senat wistra 1993, 339 m.w.N.) brauchen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nämlich nicht zwingend oder auch nur wahrscheinlich sein.
- BGH, 21.08.1997 - 5 StR 339/97
Überprüfung der Beweiswürdigung eines Tatrichters bzgl. der Täterschaft
Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom 8. November 1996 - 5 StR 365/96 -).
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