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| BGH, 15.09.1992 - 5 StR 367/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafzumessung; Aufhebung des Straufausspruchs durch das Revisionsgericht; Strafzumessung; Urteilsgründe; Urteilsbegründung; Schuldangemessenheit der Tat; Strafverschärfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 46
Papierfundstellen
- StV 1993, 26
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.02.1992 - 5 StR 607/91
Anforderungen an das Maß der Bestrafung eines bisher nicht vorbestraften Täters - …
Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 5 StR 367/92
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten K. mit Urteil vom 11. Februar 1992 (5 StR 607/91) die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe aufgehoben; die weitergehende Revision hat er verworfen.Volltext siehe unter: BGH - 15.09.1992 - AZ: 5 StR 607/91.
- BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als …
Es darf ohne Rückgriff auf neue Umstände lediglich dann nicht zur selben Strafhöhe gelangen, wenn - was hier nicht der Fall war - das Revisionsgericht bei Aufhebung des Strafausspruchs zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Urteilsgründe des Tatgerichts nicht die Schuldangemessenheit der Strafe belegten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1992 - 5 StR 367/92, StV 1993, 26 und Beschluss vom 13. Juli 1993 - 5 StR 396/93, NStZ 1993, 552). - BGH, 13.07.1993 - 5 StR 396/93
Vorinstanz - Revision - Auffassung - Strafhöhe - Beherrschende Rolle - …
Damit hat das Bezirksgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1992 -5 StR 367/92 -). - OLG Hamm, 10.08.2000 - 3 Ss 683/00
Berufung, gleiche Strafe bei geringerem Schuldumfang, besondere Darlegung, …
Will das Berufungsgericht trotz geringeren Schuldumfanges die gleiche Strafe wie das Erstgericht aussprechen, bedarf es indes einer besonderen Begründung, denn der Angeklagte hat einen Anspruch zu erfahren, warum er für ein Vergehen, das nunmehr im milderen Lichte erscheint und bei dem sogar ein deutlich niedrigerer Strafrahmen vorgeschrieben ist als der, der nach den früheren Feststellungen geboten war, gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 = BGH StV 1983, 14; BGH StV 1993, 26, 585; HansOLG Hamburg, StV 1995, 643; OLG Karlsruhe StV 1989, 347).
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