Rechtsprechung
| BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 349 Abs. 1 StPO; § 64 StGB
Unzulässige Revision des Angeklagten alleine wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Nichtanordnung einer Maßregel als Revisionsgrund
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 StGB, § 349 Abs 1 StPO
Revision in Strafsachen: Nichtanordnung einer Maßregel als Revisionsgrund - IWW
§ 64 StGB
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich der Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Nichtanordnung einer Maßregel als Revisionsgrund
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Wenn von der Unterbringung abgesehen wird - Keine Beschwer des Angeklagten
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.05.2022 - 509 KLs 3/22
- BGH, 22.11.2022 - 5 StR 416/22
- LG Berlin, 17.05.2023 - 514 KLs 1/23
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Papierfundstellen
- StV 2024, 222
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78
Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN). - BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91
Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN). - BGH, 01.08.2023 - 5 StR 279/23
Unzulässigkeit der Revision
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 - 5 StR 102/21).
- BGH, 22.11.2022 - 5 StR 416/22
Rechtsfehlerhafte Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 (5 StR 416/22) das Urteil - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. - BGH, 19.04.2016 - 1 StR 45/16
Verwerfung der Revision als unzulässig (Beschwer: Nichtanordnung der …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN). - BGH, 27.04.2021 - 5 StR 102/21
Strafverurteilung wegen schweren Bandendiebstahls u.a.: Zulässigkeit der …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 - 5 StR 102/21). - BGH, 06.03.2019 - 3 StR 60/19
Unzulässigkeit der allein auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN). - BGH, 29.08.2011 - 5 StR 329/11
Unzulässige Revision (Beschwer; Nichtanordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 5 StR 399/23
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN).
- BGH, 23.01.2024 - 6 StR 1/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23). - BGH, 05.11.2024 - 6 StR 558/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23). - BGH, 13.02.2024 - 4 StR 301/23
Verwerfung der Revision als unzulässig
Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23 Rn. 2). - BGH, 17.03.2025 - 6 StR 30/25
Verwerfung der Revision als unzulässig
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23; vom 23. Januar 2024 - 6 StR 1/24, jeweils mwN). - BGH, 31.10.2023 - 3 StR 298/23
Verwerfung der Revision
Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist.
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