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| BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) in einer Revisionsangelegenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86
Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches …
Auszug aus BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89
Für die Frage, ob eine große Strafkammer als Berufungs- oder als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, ist nicht deren Wille oder Erklärung, sondern allein die verfahrensrechtliche Situation maßgebend (BGHSt 34, 159, 164). - BGH, 13.05.1982 - 3 StR 129/82
Problematik der Anfechtung eines Urteils bei mangelnder Erstinstanzlichkeit - …
Auszug aus BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89
Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; Beschluß des Senats vom 3. August 1984 - 5 StR 506/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208). - BGH, 03.08.1984 - 5 StR 506/84
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über eine Revision - …
Auszug aus BGH, 05.09.1989 - 5 StR 404/89
Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; Beschluß des Senats vom 3. August 1984 - 5 StR 506/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).
- BGH, 20.03.1990 - 5 StR 97/90
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über eine Revision
Die verfahrensmäßige Lage (vgl. BGHSt 34, 159, 164) stellte sich nämlich von vornherein so dar, daß die amtsgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten werden durfte, weil nur der Angeklagte in vollem Umfange Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Schöffengericht - vom 8. November 1988 eingelegt, die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hiergegen aber auf den Strafausspruch beschränkt hatte (vgl. BGHSt 31, 63; Senat, Beschlüsse v. 3. August 1984 - 5 StR 506/84 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 209 und v. 5. September 1989 - 5 StR 404/89 -). - BGH, 26.02.1991 - 5 StR 74/91
Bestimmung des Strafmaßes beim Handel mit Betäubungsmitteln
Das Landgericht durfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; BGHR StPO § 348 Zuständigkeit 2).
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