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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18843
BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17 (https://dejure.org/2021,18843)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2021 - 5 StR 406/17 (https://dejure.org/2021,18843)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - 5 StR 406/17 (https://dejure.org/2021,18843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 404 StPO; § 117 ZPO
    Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine …

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach …

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20;… vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20

    Keine Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger nach Abschluss des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17
    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20;… vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19

    Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkende Entscheidung über die …

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17
    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 87/19 mwN).
  • BGH, 01.11.2022 - 6 StR 198/22

    Ablehnung des Antrages der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe …

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91 Rn. 4;… vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2;… vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17 Rn. 5).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 230/23

    Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

    Soweit im Übrigen einem Angeklagten etwa für das - durch die konkrete Kostenrechnung nicht betroffene - Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, setzt dies neben der hier nicht ersichtlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus, dass der Antragsteller vor Verfahrensabschluss alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17, juris Rn. 5 mwN).
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