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| BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Mitwirkung von Schöffen an einer Gerichtsentscheidung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.03.1963 - 2 StR 577/62
Auszug aus BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73
Nach § 192 Abs. 2 und 3 GVG war der zunächst als Ergänzungsschöffe geladene Hilfsschöffe S. - und daher nicht der Hilfsschöffe H. - mit dem zeitweiligen Wegfall des Hauptschöffen Sc. zum Schöffen berufen, gleichgültig, ob dieser Fall erst nach, oder wie hier, schon vor Beginn der Hauptverhandlung eintrat (BGHSt 18, 349, 351 BGH v. 17.2.1965 - 2 StR 616/64 -, S. 5; v. 10.10.1967 - 5 StR 399/67 -, S. 6; ferner: BGH v. 15.9.1966 - 5 StR 342/66 -).". - BGH, 31.10.1967 - 5 StR 399/67
Befreiung eines Hauptgeschworenen - Heranziehung eines Ergänzungsgeschworenen - …
Auszug aus BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73
Nach § 192 Abs. 2 und 3 GVG war der zunächst als Ergänzungsschöffe geladene Hilfsschöffe S. - und daher nicht der Hilfsschöffe H. - mit dem zeitweiligen Wegfall des Hauptschöffen Sc. zum Schöffen berufen, gleichgültig, ob dieser Fall erst nach, oder wie hier, schon vor Beginn der Hauptverhandlung eintrat (BGHSt 18, 349, 351 BGH v. 17.2.1965 - 2 StR 616/64 -, S. 5; v. 10.10.1967 - 5 StR 399/67 -, S. 6; ferner: BGH v. 15.9.1966 - 5 StR 342/66 -).". - BGH, 13.09.1966 - 5 StR 342/66
Rechtliche Folgen der Einsetzung eines Hilfsschöffen als Hauptgeschworenen - …
Auszug aus BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73
Nach § 192 Abs. 2 und 3 GVG war der zunächst als Ergänzungsschöffe geladene Hilfsschöffe S. - und daher nicht der Hilfsschöffe H. - mit dem zeitweiligen Wegfall des Hauptschöffen Sc. zum Schöffen berufen, gleichgültig, ob dieser Fall erst nach, oder wie hier, schon vor Beginn der Hauptverhandlung eintrat (BGHSt 18, 349, 351 BGH v. 17.2.1965 - 2 StR 616/64 -, S. 5; v. 10.10.1967 - 5 StR 399/67 -, S. 6; ferner: BGH v. 15.9.1966 - 5 StR 342/66 -).". - BGH, 17.02.1965 - 2 StR 616/64
Verurteilung wegen Mordes - Rüge der Besetzung des Gerichts - Zuziehung eines …
Auszug aus BGH, 20.03.1973 - 5 StR 43/73
Nach § 192 Abs. 2 und 3 GVG war der zunächst als Ergänzungsschöffe geladene Hilfsschöffe S. - und daher nicht der Hilfsschöffe H. - mit dem zeitweiligen Wegfall des Hauptschöffen Sc. zum Schöffen berufen, gleichgültig, ob dieser Fall erst nach, oder wie hier, schon vor Beginn der Hauptverhandlung eintrat (BGHSt 18, 349, 351 BGH v. 17.2.1965 - 2 StR 616/64 -, S. 5; v. 10.10.1967 - 5 StR 399/67 -, S. 6; ferner: BGH v. 15.9.1966 - 5 StR 342/66 -).".
- BGH, 04.03.1975 - 5 StR 516/74
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts mit Schöffen - …
Denn ein Ergänzungsschöffe ist stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor deren Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH 2 StR 616/64 vom 17. Februar 1965; 5 StR 43/73 vom 20. März 1973; 3 StR 4/73 vom 6. Februar 1974; 1 StR 177/74 vom 2. Juli 1974). - BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines Hilfsschöffen statt des …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
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