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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,263
BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11 (https://dejure.org/2012,263)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 StR 462/11 (https://dejure.org/2012,263)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 5 StR 462/11 (https://dejure.org/2012,263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 StPO; § 45 StPO
    Unzulässige Revision; unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 45 Abs. 2 S. 1
    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03

    Unzulässiges Wiedereinsetzungsgesuch (Revisionseinlegungsfrist; Verschulden; …

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11
    Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
  • BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04

    Urteilsberichtigung (offensichtliches Verkündungsversehen); Tenorierung …

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11
    Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).
  • BGH, 26.05.2004 - 3 StR 15/04

    Schuldspruchberichtigung (Tenorkorrektur; offensichtlicher Zählfehler)

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11
    Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung …

    Rn. 12 Seine eigene Schilderung der Versendung der Beschwerdeschrift am 2. September 2020 reicht hierfür nicht aus, da die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen hierzu regelmäßig und insbesondere auch im vorliegenden Fall nicht genügt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 510/10, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2012 - 5 StR 462/11, juris Rn. 1; BVerfGE 41, 332, 339 f.;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 9).

    Dass dem Rechtsanwalt außer seiner eigenen Erklärung unverschuldet keine anderen Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen und eine Glaubhaftmachung daher ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 5 StR 462/11, juris Rn. 1; BVerfGE 41, 332, 339 f.), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 09.07.2024 - 3 StR 202/24

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …

    Eigenes Verschulden des Angeklagten wäre in dieser Konstellation nur zu verneinen, wenn der Verteidiger ihm daraufhin die Revisionseinlegung zugesagt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 5 StR 462/11, juris Rn. 1; vom 6. August 2009 - 3 StR 319/08, NStZ-RR 2009, 375 f.; vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166;… KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 45 Rn. 7).
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