Rechtsprechung
| BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 341 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Einlegen der Revision innerhalb der Wochenfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einlegen der Revision innerhalb der Wochenfrist
- rechtsportal.de
Einlegen der Revision innerhalb der Wochenfrist
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 09.06.2022 - 6 Ks 315 Js 23397/21
- BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …
Auszug aus BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Auszug aus BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22). - BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Begründung der Revision i.R.d. Form
Auszug aus BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22).
- BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
Formunwirksamkeit der Revision
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22). - BGH, 06.05.2025 - 5 StR 194/25
Wegen Formunwirksamkeit unzulässige Revision
Übermittelt wurde es aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt W. ... Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. als allgemeiner Vertreter des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2021 - 5 StR 202/21, Rn. 2;… vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, Rn. 2; und vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22, Rn. 1). - BGH, 20.08.2024 - 3 StR 275/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
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