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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1628
BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,1628)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2023 - 5 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,1628)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22 (https://dejure.org/2023,1628)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 1 StPO
    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig wegen Fristversäumnis

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 162/22

    Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei …

    Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22
    Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 252/19;… LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 474/15

    Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei …

    Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22
    Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 252/19;… LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 110/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der …

    Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22
    Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 68/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung: …

    Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22
    Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22).
  • BGH, 30.07.2019 - 5 StR 252/19
    Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 509/22
    Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 5 StR 252/19;… LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Zurechnung von Verschulden des anwaltlichen Vertreters bei …

    Das gilt jedenfalls für Nebenkläger (grundlegend BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 1970 - GSSt 1/70, BayObLGSt 1970, 9; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15, NStZ-RR 2016, 214; vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22), für Privatkläger (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 1 Ws 99 - 100/92, NJW 1993, 1344) und für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 1988 - 1 Ws 711/88, wistra 1989, 79; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97, NStZ-RR 1998, 143).
  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 576/23

    Unzulässige (hier: nicht fristgerechte) Revision

    Denn einem Nebenkläger ist anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15).
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