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| BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Annahme eines minder schweren Falls, obwohl die Taten des Angeklagten offenbar als laufende Einnahmequelle dienten - Wertungsfehler durch das erwägen der tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89
Verwerfung einer Revision
Auszug aus BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91
Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien "zum Teil in Todesangst" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (vgl. BGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3;… BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -). - BGH, 12.09.1989 - 1 StR 475/89
Voraussetzung für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch …
Auszug aus BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91
Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien "zum Teil in Todesangst" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (…vgl. BGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -). - BGH, 27.11.1990 - 1 StR 663/90
Strafschärfende Bewertung des Umstandes der Benutzung einer Scheinwaffe
Auszug aus BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91
Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien "zum Teil in Todesangst" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (…vgl. BGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3;… BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -).
- BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95
Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung
Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (…BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
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