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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,2952
BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55 (https://dejure.org/1956,2952)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1956 - 5 StR 545/55 (https://dejure.org/1956,2952)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1956 - 5 StR 545/55 (https://dejure.org/1956,2952)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung keine Angaben über die Beweismittel enthält, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956).
  • BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956).
  • BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954; 5 StR 392/55 vom 17.1.1956).
  • BGH, 09.04.1954 - 5 StR 567/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Der Senat hat nun allerdings in seinem Urteil 5 StR 567/53 vom 9. April 1954 für einen Fall, in dem der "Verleiher" eines Films nach dem mit dem "Entleiher" und "Weiterverleiher" abgeschlossenen Vertrage als Entgelt einen Teil des von diesem erzielten Einspielergebnisses zu beanspruchen hatte und in dem zwischen beiden ein "gesellschaftsähnliches" Verhältnis bestand, das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht des "Entleihers" als einer diesem obliegenden Hauptpflicht bejaht.
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 entschieden hat, wird durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art, mögen sie von vornherein oder nachträglich getroffen werden, die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum typischen und wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Beziehungen, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs oder bei einer Pacht zum Zwecke der Nutzung des Pachtgegenstandes durch Weiterverpachtung typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt.
  • BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68

    Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen 5 StR 390/54 vom 3. Januar 1955 und 5 StR 545/55 vom 8. Mai 1956 ausgeführt, daß durch Sicherungsvereinbarungen solcher Art die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Schuldner jedenfalls dann nicht zum wesentlichen Inhalt der zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen wird, wenn das Verlustrisiko des Geschäfts, wie es beim Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs typischerweise der Fall ist, allein beim Schuldner liegt.
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZR 33/64

    Verurteilung zur Zahlung eines Teiles des Einspielergebnisses der Aufführung …

    Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 8. Mai 1955 (5 StR 545/55) dieses Urteil auf und sprach den Kläger frei.
  • BGH, 15.02.1957 - 1 StR 427/56

    Rechtsmittel

    Das Urteil legt deshalb auch hier eine Treupflicht des Angeklagten nicht dar, die wie im ersten Falle nach Lage der Sache nur dann gegeben sein kann, wenn zwischen der T-Film und ihrem Vertragsgegner ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestand (vgl auch BGH Urt v. 9. April 1954 - 5 StR 567/53; Urt v. 8. Mai 1956 - 5 StR 545/55).
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