Rechtsprechung
| BGH, 05.12.2023 - 5 StR 546/23 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 400 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision des Nebenklägers
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Begründung der Revision des Nebenklägers - Die allgemeine Sachrüge reicht nicht
Verfahrensgang
- LG Berlin, 31.05.2023 - 532 Ks 2/23
- BGH, 05.12.2023 - 5 StR 546/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge; …
Auszug aus BGH, 05.12.2023 - 5 StR 546/23
Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 169/22 mwN).
- BGH, 12.08.2025 - 5 StR 688/24
Vollendeter Mord durch tödliche Messerattacke gegen Ex-Frau auf der A 7
Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 5 StR 546/23 mwN). - BGH, 08.10.2024 - 5 StR 358/24
Nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei unausgeführter …
Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 5 StR 546/23 mwN).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.