Rechtsprechung
| BGH, 09.11.1993 - 5 StR 610/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 5 StR 610/93
Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger, die beiderseits mit ihrem Rechtsmittel erfolglos sind, kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1;… Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rdn. 11). - BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90
Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum …
Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 5 StR 610/93
Die Revision des Nebenklägers ist insgesamt schon deshalb unzulässig, weil der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ein nach § 400 Abs. 1 StPO vom Nebenkläger mit dem Rechtsmittel zulässig verfolgbares Ziel nicht angegeben hat (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 400 Rdn. 6).
- BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
Überbürdung durch notwendige Auslagen für eine Revision
Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (…BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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