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| BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34
Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266 …
Auszug aus BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
Beim Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist, wie sich aus den Worten "Betreuung" und "Wahrnehmung" von "Vermögensinteressen" ergibt, an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit oder ihrem Umfang nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken (RGSt 69, 58 [61/62]). - BGH, 13.03.1952 - 5 StR 163/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
Sie ist durch die in Rede stehende Vereinbarung nur näher bestimmt worden, nämlich dahin, daß er seine Kaufpreisschuld erfüllen sollte, indem er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe seiner Kaufpreisschuld für die Verkäuferin einzog und den eingezogenen Betrag an sie abführte (ebenso BGH vom 13.3.1952 - 5 StR 163/52 - undvom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 -). - BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
Sie ist durch die in Rede stehende Vereinbarung nur näher bestimmt worden, nämlich dahin, daß er seine Kaufpreisschuld erfüllen sollte, indem er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe seiner Kaufpreisschuld für die Verkäuferin einzog und den eingezogenen Betrag an sie abführte (ebenso BGH vom 13.3.1952 - 5 StR 163/52 - undvom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 -).
- BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68
Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht
Der Senat hat bereits in seinen unveröffentlichten Entscheidungen 5 StR 163/52 vom 13. März 1952, 5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953, 5 StR 240/53 vom 24. September 1953 und 5 StR 390/54 vom 7. Januar 1955 ausgesprochen, daß ein Käufer auch dann nicht die vertragliche Hauptpflicht hat, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie in eigenem Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen. - BGH, 16.11.1965 - 1 StR 364/65
Strafbarkeit wegen betrügerischen Bankrotts - Strafbarkeit wegen Untreue - …
Regelmäßig begründet ein Kauf- oder Liefervertrag allein zwar keine solche Pflicht, selbst wenn besondere Vereinbarungen über Art und Weise der Bezahlung oder Lieferung getroffen werden (RGSt 71, 90, 91; 74, 1, 3; BGHSt 1, 186, 188; BGH Urteil vom 15. Mai 1953 - 5 StR 627/52 und vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 446/60). - BGH, 06.07.1954 - 5 StR 214/54
Rechtsmittel
Beim Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit und ihrem Umfange nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken (vgl BGH in 5 StR 627/52 vom 15.5.1953). - BGH, 13.10.1955 - 4 StR 141/55
Rechtsmittel
Dies ist auch dann noch nicht der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen sich infolge wiederholten Abschlusses von Lieferverträgen auf einen längeren Zeitraum erstrecken und bei vorbehaltenem Eigentum der Käufer zur Weiterveräußerung in eigenem Namen ermächtigt und zur gesonderten Aufbewahrung und Ablieferung des Kaufpreises verpflichtet ist (5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953; 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954). - BGH, 07.01.1955 - 5 StR 390/54
Rechtsmittel
Wie der Senat schon in seinen nicht veröffentlichtenEntscheidungen vom 13. März 1952 (5 StR 163/52 ), 15. Mai 1953 (5 StR 627/52) und24. September 1953 (5 StR 240/53) ausgesprochen hat, hat ein Käufer nicht die vertragliche Hauptpflicht, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn dieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und den Käufer ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, und wenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös jeweils an den Verkäufer abzuführen.
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