Rechtsprechung
| BGH, 05.06.2024 - 5 StR 631/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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- rechtsprechung-im-internet.de
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Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.09.2023 - 257 Js 161/23
- LG Berlin, 21.09.2023 - 511 KLs 13/23
- BGH, 05.06.2024 - 5 StR 631/24
- BGH, 05.06.2024 - 5 StR 631/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 05.06.2024 - 5 StR 631/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem - hier milderen - KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24). - BGH, 24.04.2024 - 5 StR 136/24
Schuldspruchänderung bei Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 05.06.2024 - 5 StR 631/24
Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem - hier milderen - KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24).
- BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Etwas anderes folgt nicht aus einer vom Generalbundesanwalt für seine abweichende Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 4 StR 509/78, WKRS 1978, 12596); denn dieser - auf das für den Strafrahmen maßgebliche Delikt abstellende - Beschluss hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem beide tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände von einer Gesetzesänderung betroffen waren und es um die Frage strikter Alternativität ging, während hier der Raubtatbestand (§ 249 StGB) unverändert geblieben und ausschließlich zu prüfen ist, welche Gesetzeslage für den in Tateinheit hinzutretenden Handel mit Marihuana die günstigere ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 471/99, NStZ 2000, 93; s. auch BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 - 6 StR 606/23, juris; vom 5. Juni 2024 - 5 StR 631/24, juris Rn. 5 f.). - BGH, 17.07.2024 - 4 StR 123/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog (zu deren Grenzwert von 7, 5 g THC vgl. BGH…, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.), stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 5 StR 631/24 Rn. 6).
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