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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,8101
BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25 (https://dejure.org/2026,8101)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2026 - 5 StR 641/25 (https://dejure.org/2026,8101)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2026 - 5 StR 641/25 (https://dejure.org/2026,8101)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen …

    Auszug aus BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25
    Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 5 StR 102/24; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22 jeweils mwN).
  • BGH, 07.05.2024 - 5 StR 102/24

    Rechtskräftige Einziehung als gegenstandslose Nebenfolge bei nachträglicher …

    Auszug aus BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25
    Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 5 StR 102/24; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22 jeweils mwN).
  • BGH, 21.02.2023 - 6 StR 523/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (versehentliche Heranziehung der …

    Auszug aus BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25
    Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 5 StR 102/24; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22 jeweils mwN).
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