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| BGH, 09.02.1953 - 5 StR 652/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.06.1953 - 1 StR 67/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1953 - 5 StR 652/53
Diese Möglichkeit ist nicht die in § 266 StGB vorausgesetzte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (vgl. die zum Abdruck in BGHSt 5, 62 [BGH 16.06.1953 - 1 StR 67/53] bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 67/53 vom 16. Juni 1953).
- BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54
Rechtsmittel
Die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten fällt aber nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 71, 90, 91; 73, 299 f; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; BGH 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954).Das gleiche gilt für die Vereinbarung mit den Kr.-Werken, dass bei Barverkäufen der Erlös unmittelbar in das Eigentum der Lieferfirma übergehen sollte (§§ 930, 868 BGB; vgl BGH vom 9.2.1954 - 5 StR 652/53).
- BGH, 13.10.1955 - 4 StR 141/55
Rechtsmittel
Dies ist auch dann noch nicht der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen sich infolge wiederholten Abschlusses von Lieferverträgen auf einen längeren Zeitraum erstrecken und bei vorbehaltenem Eigentum der Käufer zur Weiterveräußerung in eigenem Namen ermächtigt und zur gesonderten Aufbewahrung und Ablieferung des Kaufpreises verpflichtet ist (5 StR 627/52 vom 15. Mai 1953; 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954).
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