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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,11511
BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83 (https://dejure.org/1984,11511)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - 5 StR 885/83 (https://dejure.org/1984,11511)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83 (https://dejure.org/1984,11511)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht - Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand einer Kommanditgesellschaft - Für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
    Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten, …

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
    Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -).
  • BGH, 02.10.1981 - 2 StR 544/81

    Erwerb von Flugzeugen für eine Gesellschaft durch einen Zwischenhändler - …

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
    Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    b) Dagegen beanstandet die Revision zu Recht eine weitere Erwägung, mit der der Tatrichter die Schadenshöhe bestimmt hat: Der Tatrichter ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der die Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft für den Nachteil (§ 266 StGB ) nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH NStZ 1984, 119 = wistra 1984, 71; BGH Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als …

    Demgegenüber ist es unerheblich, daß die Tatbeiträge des Angeklagten - wie die Auftragsbeschaffung, der Einsatz von "Schwarzarbeitern" (UA S. 9, 10) und die Besorgung von Scheinrechnungen für die Buchführung (UA S. 9 f, 11) - der Abgabe der falschen Steuererklärungen großenteils vorgelagert waren und insoweit die einzelnen Steuerhinterziehungsakte der fortgesetzten Taten lediglich vorbereiteten (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83: unvollständige oder unrichtige Buchführung als Vorbereitungshandlung einer Steuerhinterziehung).
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