Rechtsprechung
| LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich Vertrauensschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
- LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009).Denn das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung hat nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers das Ziel, den Gerichten Aufwand zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84).
- BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, zwar stehe der Betreuerin tatsächlich aufgrund ihres nicht abgeschlossenen Jurastudiums lediglich ein Stundensatz von 27 EUR zu, der Festsetzung eines Stundensatzes von nur 27 EUR und einer Rückforderung überzahlter Vergütung stünden entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.11.2013 (XII ZB 86/13) aber Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009).
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 461/10
Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Rn. 33 Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 04754).Rn. 37 Die von der Betreuerin vorgetragene besondere Lebens- und Berufserfahrung kann grundsätzlich ebenfalls nicht als Quelle für den Erwerb von nutzbaren Fachkenntnissen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII 461/10, BeckRS 2012, 04754).
- OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 312/10
Betreuervergütung: Rückforderungsanspruch der Staatskasse
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Rn. 50 Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben sich bei der Rückforderung der gezahlten Betreuervergütung gegenüber der Betreuerin nunmehr darauf zu berufen, dass keine Festsetzungsbeschlüsse ergangen sind, obwohl eine förmliche Festsetzung von ihr beantragt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 8 W 312/10, BeckRS 2011, 04839 zur alten Rechtslage). - BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99
Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Rn. 34 Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN). - BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11
Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Rn. 30 Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZB 447/11). - BayObLG, 18.02.2000 - 3Z BR 28/00
Nicht abgeschlossenes Jurastudium
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Dieses Erfordernis vermag auch der Umstand, dass die Betreuerin die für die Zulassung zum Staatsexamen notwendigen Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Praktika erworben hat, nicht zu ersetzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.02.2000 -3Z BR 28/00-, juris). - BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 211/02
"Diplom-Staatswissenschaftler" als Betreuer
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Rn. 34 Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN). - LG Münster, 01.03.2011 - 5 T 328/10
Ein durch ein nicht betreuungsspezifisches Studium qualifizierter Berufsbetreuer …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Soweit sich die Betreuerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 01.03.2011 (5 T 328/10) berufen hat, ist der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil der dortige Berufsbetreuer sein Studium der Elektrotechnik abgeschlossen hatte. - AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 EUR i.R. …
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 22.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgericht Brilon vom 06.03.2018 (07 XVII 1508/09) wird zurückgewiesen. - OLG Saarbrücken, 07.10.2002 - 5 W 238/02
- LG Lüneburg, 19.02.2025 - 8 T 4/25
Festsetzung einer niedrigeren Vergütung für den Betreuer
Der Betreuer ist danach aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen als wäre die förmliche Festsetzung erfolgt (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 19.07.2018 - 5 T 122/18, zit. nach BeckRS 18971; OLG Stuttgart zur Rechtslage nach FGG, Beschl. V. 30.08.2010, 8 W 312/10 - zit. nach BeckRS 2011, 04839).
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