Rechtsprechung
| LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
- rabüro.de
Zur Vermieterpflicht hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 535
Anspruch auf Warmwasserversorgung auch im Hochsommer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Warmwasserversorgung muss auch im Sommer funktionieren!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Warmwasser muss auch im Sommer bereitgestellt werden!
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vermieter muss Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sichertellen
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Anspruch des Mieters auf Versorgung mit Warmwasser - auch im Hochsommer
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Mietwohnung - Warmwasser muss auch im Sommer fließen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters: Warmwasserversorgung im Hochsommer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Auch im Hochsommer ist Warmwasserversorgung dringend herzustellen.
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Vermieter muss auch im Sommer für Warmwasser sorgen
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Vermieter muss auch im Sommer für Warmwasser sorgen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausfall der Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung rechtfertigt auch im Hochsommer Eilantrag auf Wiederherstellung der Versorgung - Keine Pflicht des Mieters auf Nutzung alternativer Wassererwärmungsmöglichkeiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Warmwasserversorgung muss auch im Sommer funktionieren! (IMR 2018, 88)
Verfahrensgang
- AG Bad Hersfeld, 22.08.2017 - 10 C 573/17
- LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- AG Bochum, 29.11.2012 - 83 C 255/12
Mitmieter sabotieren Warmwasserversorgung: Vermieter muss handeln!
Auszug aus LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17
Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (AG Bochum Urt. v. 29.11.2012 - 83 C 255/12, BeckRS 2013, 07022, beck-online). - KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00
Schutzfähigkeit von Gartenanlagen
Auszug aus LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17
Nach dem allgemein anerkannten und in zivilrechtlichen Eilverfahren auch stets angewandten Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehender Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn dieses Zuwarten auf den Versuch zurückzuführen ist, die Angelegenheit mit dem Antragsgegner gütlich und kooperativ zu regeln (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 09.02.2001, Az. 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 f., zitiert nach: juris).
- AG Berlin-Mitte, 28.06.2018 - 117 C 1001/18
Vermieter Sondereigentumseinheit - ausreichende Beheizbarkeit der Mietwohnung …
Dies liegt auch innerhalb seines Einfluss- und Verantwortungsbereiches (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018 - 5 T 200/17; AG Bochum vom 29.11.2012 zu 83 C 255/12). - LG Berlin, 20.08.2019 - 67 S 66/19
Wohnraummiete in Berlin: Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach …
Diese Ausnahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung der Kammer bedarf, ob eine "neubaugleiche Modernisierung" i.S.d Berliner Mietspiegels 2017 nur dann zu bejahen ist, wenn der Vermieter die Mietsache im Rahmen einer umfassenden "Kernsanierung" modernisiert (so LG Berlin, Urt. v. 23. Februar 2018 - 63 S 230/17, GE 2018, 935, beckonline Tz. 19). - LG Stralsund, 25.09.2023 - 8 T 94/23
Gegenstandswert ist eigenständig vom Wert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen
Nach dem allgemein anerkannten und auch in zivilrechtlichen Eilverfahren anzuwendenden Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglicher Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn das Zuwarten auf den Versuch einer gütlichen Einigung zurückzuführen ist (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 T 188/07 -, juris; LG Fulda, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 T 200/17 -, juris).
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