Rechtsprechung
| LG Münster, 10.08.2009 - 05 T 436/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Vergütung einer berufsmäßig bestellten Ergänzungspflegerin trotz fehlender ausdrücklicher Feststellung bzgl. der Berufsmäßigkeit im gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dülmen - D VII 110
- LG Münster, 10.08.2009 - 05 T 436/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 473
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01
Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines …
Auszug aus LG Münster, 10.08.2009 - 5 T 436/09
Das Amtsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2001, 867).
- OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 8 W 460/10
Nachlasspflegschaft: Erforderlichkeit der Verpflichtung für eine wirksame …
Rn. 14 Es ist auch keine Festsetzung der Vergütung nach § 242 BGB für den in Streit stehenden Zeitraum geboten (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 854; LG Münster Beschluss vom 10.8.2009, 5 T 436/09, recherchiert unter Juris; a.A. Brandenburgisches OLG FamRZ 2008, 1480). - OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung
Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds/Pflegers entsteht grundsätzlich erst mit seiner Bestellung in das Amt (LG Münster FamRZ 2010, 473; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2012, 1890). - OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 5 UF 407/11
Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 BGB
Die Staatskasse ist deswegen verpflichtet, ihm unter diesen besonderen Umständen die entstandenen Kosten für seine Tätigkeit zu erstatten (ebenso unter Bezugnahme auf § 242 BGB: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2011, 6 UF 132/11 bei juris; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1173; LG Münster FamRZ 2010, 473; AG Gießen, Beschluss vom 16.08.2011, 244 F 310/11 PF; Menne, ZKJ 2010, 245 f.).
- OLG Frankfurt, 19.09.2016 - 6 WF 125/16
Vergütung des gerichtlich "bestellten" Umgangspflegers
Allerdings ist, wie das OLG Frankfurt am Main gerade auch in dem von der Bezirksrevisorin zitierten Beschluss des 5. Senats für Familiensachen (Beschluss vom 13.02.2012, 5 UF 407/11 = FamRZ 2012, 1890 Ls.) entschieden hat, die Tätigkeit eines Pflegers nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl zu vergüten und Aufwendungsersatz zu leisten, wenn eine Versagung den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche (ebenso OLG Hamm FamRZ 2014, 672; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1173; LG Münster FamRZ 2010, 473; AG Gießen, Beschluss vom 16.08.2011, 244 F 310/11 PF; Menne, ZKJ 2010, 245 f.). - OLG Schleswig, 12.12.2013 - 15 WF 301/13
Ergänzungspflegschaft: Aufwandsentschädigung der Pflegeeltern für die Zeit vor …
Denn die Entschädigung ist unabhängig davon auch für die Zeit vor der Verpflichtung nach dem aus § 242 BGB allgemein abzuleitenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten, weil der aus Sicht des Familiengerichts notwendige Bestellungsakt aus nicht von den Pflegeeltern zu vertretenden Gründen nicht zeitnah zum Beschluss vom 05.06.2012, sondern erst am 28.06.2013 erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21.01.2011 - 15 WF 183/10 - und OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1173, jeweils eine Umgangspflegschaft betreffend; LG Münster, FamRZ 2010, 473 eine Sorgerechtspflegschaft betreffend). - OLG Saarbrücken, 12.09.2011 - 6 UF 132/11
Umgangspflegschaft: Entstehungszeitpunkt einer Pflegervergütung; Umstände für …
Rn. 17 Anders ist es jedoch, wenn die vor Bestellung entfaltete Tätigkeit durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden ist mit der Folge, dass der Umgangspfleger davon ausgehen darf, dass das Familiengericht von ihm eine unverzügliche Tätigkeitsaufnahme erwarte (…vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse a.a.O.;… Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2006 - 2 WF 1/06 - OLG Brandenburg, a.a.O.;… OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1173; LG Münster, FamRZ 2010, 473;… Menne, a.a.O. m.w.N.).
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