Rechtsprechung
| LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1
Kostenstundung bei Unfähigkeit zur Aufbringung der Verfahrenskosten in Einmalzahlung
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stundung von Verfahrenskosten bis zur Erteilung einer Restschuldbefreiung; Umfang der Insolvenzmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Essen, 23.07.2002 - 161 IK 21/02
- LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02
- BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- LG Krefeld, 19.04.2002 - 6 T 75/02
Stundung statt ratenweiser Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Auszug aus LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02
Dabei ist erforderlich, dass der Schuldner die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufbringen kann (LG Krefeld, Beschluss v. 19.4.2002,6 T 75/02; LG Essen, Beschluss vom 11.7.2002, 5 T 27/02).
- BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten; …
In der Sache selbst hat das Landgericht (vgl. Abdruck der Entscheidung in ZVI 2003, 132; ebenso LG Krefeld ZVI 2002, 161 f) angenommen, der beantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen. - LG Duisburg, 29.07.2011 - 7 T 97/11
Auflage, Prozesskostenvorschuss, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsbegleitende …
Weil eine entsprechende Möglichkeit in § 4a InsO nicht vorgesehen ist, widerspräche die Anordnung von Ratenzahlungen bereits im Rahmen der Stundungsentscheidung dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (…vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - IX ZB 459/02, a. a. O., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/5680, S. 20; ebenso die überwiegende Instanzrechtsprechung: vgl. LG Krefeld, Beschl. v. 19.04.2002 - 6 T 75/02, ZInsO 2002, 940; LG Essen, Beschl. v. 23.08.2002 - 5 T 77/02, ZInsO 2002, 1039; LG Erfurt, Beschl. v. 29.11.2002 - 7 T 389/02, ZInsO 2003, 40).
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