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| VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 3 GG
Spielapparatesteuer - Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab - Differenzierung nach dem Aufstellungsort - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kommunalabgaben: Bemessung der Spielapparatesteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 29.06.1993 - 4 G 1044/93
- VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92
Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das …
Auszug aus VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93
Es fehlt damit die von dem Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 (5 N 1359/92) zur Gültigkeit der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Gießen für notwendig angesehene Abstufung der Steuersätze, je nachdem, ob die Lokalität, in der die Apparate aufgestellt sind, eigens zum Zweck des Spielens eingerichtet ist und betrieben wird ("Spielhallenaufstellung") oder ob sie primär anderen - z.B. gastronomischen - Zwecken dient ("Gaststättenaufstellung"). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88
Auszug aus VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93
So heißt es in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen, daß die Einnahmen an Geräten in Spielhallen "erfahrungsgemäß und typischerweise höher" (VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -) bzw. "bedeutend höher" (OVG Münster, Beschluß vom 22.9.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589) seien als die entsprechenden Einnahmen in Gaststätten. - VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 2 S 1162/92
Rechtmäßige Verdreifachung des Vergnügungssteuersatzes für in Spielhallen …
Auszug aus VGH Hessen, 12.10.1993 - 5 TH 1869/93
Der VGH Mannheim bezeichnet die Annahme als vertretbar, daß ein Gerät in einer Spielhalle, welches "speziell zum Spielen" aufgestellt sei, etwa dreimal so häufig in Anspruch genommen werde wie ein Gerät, welches in einer Gaststätte von Gaststättenbesuchern gelegentlich ihres - primär anderen Zwecken dienenden - Gaststättenaufenthalts benutzt werde (VGH Mannheim, Beschluß vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60).
- OVG Thüringen, 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99
Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der …
Die Antragstellerin meint in Anknüpfung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (-2 K 3/95-, NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschluss vom 12.10.1993 - 5 TH 1869/93 -, KStZ 1997, 55). - VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92
Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen
Rn. 4 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zur Spielapparatesteuer bestehen auch nicht deshalb, weil in der Satzung der Antragsgegnerin für die Spielapparatesteuer (§ 2 Buchst. a) der Stückzahlmaßstab vorgesehen ist (§ 3 Buchst. a), aber bei den Steuersätzen (§ 4 Abs. 1 Buchst. a) nicht zwischen "Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung" unterschieden wird und auch die Steuersätze (160 DM je Kalendermonat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 50 DM je Kalendermonate für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit) nicht unter der "Erheblichkeitsgrenze" liegen, von der ab nach der - den Bevollmächtigten der Beteiligten und diesen selbst bekannten - Rechtsprechung des Senats die Unterscheidung zwischen "Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung" erforderlich ist (Beschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399 = GemHH 1994, 160; Beschluß vom 12. Oktober 1993 - 5 TH 1869/93 - HSGZ 1994, 64 = ZKF 1994, 109 = GemHH 1994, 67). - VGH Hessen, 06.07.1995 - 5 UE 1989/94
Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abfluggebühren
Des weiteren basieren beide Gebührenbemessungen auf einer einheitlichen Kalkulation, so daß die Unwirksamkeit der einen Gebührenbemessung sich auf diese Kalkulation und damit bei einer Neuregelung auch auf die Höhe der Einheitsgebühr auswirken könnte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1993 - 5 TH 1869/93 -, HSGZ 1994, 64 = ZKF 1994, 109).
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