Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates beim Einsatz von Leiharbeitnehmern - einstweilige Verfügung
- igmetall-zoom.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweilige Verfügung und allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie Überschreitung der vereinbarten Arbeitsleistungen durch die Leiharbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Pforzheim, 08.06.2005 - 5 BVGa 44/05
- LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; 11.12.2001 - 1 ABR 3/01) kann der Betriebsrat zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs geltend machen.Denn es ist grundsätzlich Aufgabe desjenigen Betriebspartners, der eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vornehmen will, mit dem Ziel einer Einigung an den anderen Partner heranzutreten und im Falle der Nichteinigung eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen, andernfalls er die Maßnahme zu unterlassen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93).
- BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00
Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Denn der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat nach dem Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dieses auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen, da andernfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts bezüglich der Lage der Arbeitszeit der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage die Arbeitszeit und damit zugleich die Freizeit für die Gestaltung des Privatlebens der Leiharbeitnehmer bestimmen könnte (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92; Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00), was § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gerade verhindern will.Denn stellt sich die mitbestimmungspflichtige Regelungsfrage der Leistung von Mehrarbeit im Entleiherbetrieb, so ist für diese dessen Betriebsrat auch in Bezug auf die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer zuständig (vgl. BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00).
- BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92
Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Denn der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat nach dem Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dieses auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen, da andernfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts bezüglich der Lage der Arbeitszeit der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage die Arbeitszeit und damit zugleich die Freizeit für die Gestaltung des Privatlebens der Leiharbeitnehmer bestimmen könnte (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92; Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00), was § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gerade verhindern will.
- BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03
Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Denn mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht nur der einzelne Dienstplan, sondern auch die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten und unterschiedlichen Dienstplänen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 559/03). - BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 3/01
Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; 11.12.2001 - 1 ABR 3/01) kann der Betriebsrat zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs geltend machen. - LAG Hessen, 10.07.2002 - 8 SaGa 781/02
Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05
Bestehen an dem Bestand des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel, so ist eine diesem entsprechende einstweilige Verfügung zu erlassen, da das mögliche Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfahrensweise rechtlich nicht schützenswert ist und diesem in einem solchen Fall durch die einstweilige Verfügung folglich auch kein irreparabler Nachteil droht (vgl. hierzu etwa Hessisches LAG, Urteil vom 10.07.2002 - 8 SaGa 781/02 - mit Nachweisen; Walker, ZfA 2005, 45, 52 ff. mit Nachweisen).
- LAG München, 10.08.2023 - 8 TaBVGa 6/23
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Mitbestimmungspflichtige Regelung des "Wie" …
Rn. 29 Die Sicherung möglicher Unterlassungsanordnungen durch Androhung eines Ordnungsgeldes erscheine notwendig und beruhe auf § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO, wobei ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500, 00 für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung als angemessen und ausreichend erscheine (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.8.2005, 5 TaBV 5/05). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 SaGa 3/20
Einstweilige Verfügung gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 24. September 2009 - 10 SaGa 9/09 - Rn. 36, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. August 2005 - 5 TaBV 5/05 - Rn. 9, juris = AiB 2006, 381). - LAG Düsseldorf, 10.02.2014 - 9 TaBV 109/13
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von …
Auch die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05 sei nicht einschlägig.Hier liegt diese Betroffenheit aber gerade vor, da es um die Zuweisung auf einen "produktiven Arbeitsplatz" im Rahmen eines bestehenden Schichtsystems geht (so wohl auch LAG Baden-Württemberg v. 05.08.2005 - 5 Ta BV 5/05, AiB 2006, 381).
Denn der Entleiher ist befugt, seinen Betrieb zu organisieren und innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen (BAG v. 19.06.2001 - 1 ABR 43/00, NZA 2001, 1263; BAG v. 15.12.1992 - 1 ABR 38/92; LAG Baden-Württemberg v. 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05, AiB 2006, 381).
- LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11
Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Rn. 20 Die Beteiligte zu 2) meint, das Erstgericht habe seine stattgebende Entscheidung zu Unrecht auf den Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 05.08.2005 (Az. 5 TaBV 5/05) gestützt und im Hinblick auf diese Entscheidung sogar einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG angenommen.Rn. 63 Demgegenüber vermag die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 05.08.2005 (5 TaBV 5/05 - AiB 2006, 381), die in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen ist (§§ 85 Abs. 2, 87 ArbGG), nicht zu überzeugen.
- ArbG München, 18.04.2023 - 40 BVGa 8/23
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine mitbestimmungspflichtige Regelung des …
Rn. 42 Die Sicherung möglicher Unterlassungsanordnungen durch Androhung eines Ordnungsgeldes erscheine notwendig und beruhe auf § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO, wobei ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500, 00 für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung als angemessen und ausreichend erscheine (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.8.2005, 5 TaBV 5/05). - LAG Hamm, 22.10.2010 - 10 TaBVGa 19/10
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Durchführung von Überstunden; Übergangsmandat …
Zu Recht weist das Arbeitsgericht insbesondere darauf hin, dass das mögliche Interesse der Arbeitgeberin einer Beibehaltung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfahrensweise rechtlich nicht schützenswert ist (LAG Baden-Württemberg 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05 - AiB 2006, 389).
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