Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 05.12.2001 - 5 U 114/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4 § 23 Nr. 3
Markenverletzung durch Einfuhr von KFZ-Ersatzteilen durch einen Importeur in Verpackungen mit dem Markenzeichen des KFZ-Herstellers und anschließendem In-Verkehr-Bringen der unverpackten Ersatzteile unter dem eigenen Firmennamen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Marke; Unlauterer Wettbewerb; Einfuhr; Ware; Kfz; Importeur; Umverpackung; Inland; Ausland; Ersatzteile
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 312 O 39/01
- OLG Hamburg, 05.12.2001 - 5 U 114/01
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2002, 129
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94
Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung
Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2001 - 5 U 114/01
Die unterschiedliche Herkunft eines nicht vom Originalhersteller stammenden Produkts muß im Ersatzteilgeschäft sogar bei nicht kennzeichenrechtlich geschützten Produktnamen klar und eindeutig erkennbar gemacht werden ( BGH WRP 96, 713,715 -Verbrauchsmaterialien-). - LSG Berlin, 05.11.2002 - L 2 U 72/01
Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2001 - 5 U 114/01
Schließlich kann für die Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG auch nicht danach unterschieden werden, ob es sich vorliegend um Transportpackungen oder solche handelt, die nach Absicht des Importeurs in den inländischen Verkehr gelangen sollen, wie es das OlG Braunschweig in seiner zweiten Entscheidung im Parallelverfahren zwischen der Antragsgegnerin und der Firma V. ausgeführt hat ( 2 U 72/01, Anlage A 4 ).
- OLG Dresden, 09.07.2002 - 14 U 411/02
Markenrechtliche Ansprüche infolge einer beabsichtigten Warendurchfuhr von …
Sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr sind abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 129 f. für Einfuhr).Dementsprechend hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn der Importeur von Kfz-Ersatzteilen, deren Verpackungen ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke des Kfz-Herstellers gekennzeichnet sind, die Ersatzteile umverpackt und anschließend unter seiner eigenen Firmenbezeichnung in den Verkehr bringt (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 129 f.).
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