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| OLG Oldenburg, 20.02.1996 - 5 U 146/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Beweislastumkehr wegen fundamentalen Diagnoseirrtum in Verbindung mit der unterlassenen Befunderhebung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beweislastumkehr wegen fundamentalen Diagnoseirrtum in Verbindung mit der unterlassenen Befunderhebung
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1117
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für …
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.02.1996 - 5 U 146/95
Rn. 22 Sofern die Beweislastumkehr auf einen groben Behandlungsfehler gestützt wird, kann der Annahme der Kausalität entgegenstehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80).
- EGMR, 05.03.2009 - 77144/01
Rechtssache C. und T. gegen DEUTSCHLAND
Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wurde in Fällen anerkannt, in denen ein Arzt eine schwere Erkrankung (Meningitis) trotz klarer Symptome nicht erkannt (siehe Oberlandesgericht Stuttgart vom 31. Oktober 1996, Az.: 14 U 52/95, oder Oberlandesgericht Oldenburg vom 20. Februar 1996, Az.: 5 U 146/95), eindeutig gebotene ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen nicht eingeleitet (Bundesgerichtshof vom 29. März 1998, Az.: VI ZR 185/87) oder den Patienten nicht über die erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen informiert hatte (Bundesgerichtshof vom 25. April 1989, Az.: VI ZR 175/88). - OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 8 U 114/05
Schadensersatzpflicht wegen verspäteten Erkennens einer bakteriellen Meningitis
Rn. 43 Auch der Sachverhalt der von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.02.1996 (NJW-RR 1997, 1117) unterscheidet sich grundlegend von der hier zu bewertenden Situation: In dem zitierten Urteil wurde dem Arzt deswegen ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt, weil er "einschlägige Symptome" einer Meningitis nicht erkannt hatte.
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