Rechtsprechung
| OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Vorliegen eines Mitverschuldenanteils; Ersatz materieller und immaterieller Schäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 254; StVO § 10
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem links am Fahrbahnrand abgestellten Radlader
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 14.06.1988 - 1 O 318/87
- OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des …
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
Denn zur Klarstellung der Rechtskraft müssen die von den bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßten Beeinträchtigungen deutlich benannt und dabei insbesondere dargelegt werden, reiche der sich zukünftig etwa verwirklichenden Beeinträchtigungen durch das zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten sind und welche dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden (vgl. BGH VersR 1991, S. 559). - BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
Für die Begründetheit eines Feststellungsbegehrens genügt es, daß dem Geschädigten zukünftig weitere unfallbedingte Aufwendungen (materieller Schaden) entstehen können und daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht bezüglich immateriellen Schadens durch Auftreten weiterer bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH VersR 1972, S. 459 und VersR 1989, S. 1055; Senatsurteile 5 U 107/90 und 5 U 11/91). - BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80
Schutzzweck des Rotlichts
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
2 StVO könnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen, weil das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (vgl. BGH VersR 1975, S. 37 und VersR 1981, S. 837; Senatsurteil 5 U 211/85 vom 11. März 1986).
- BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72
Schutzzweck des Rechtsfahrgebots
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
2 StVO könnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen, weil das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (vgl. BGH VersR 1975, S. 37 und VersR 1981, S. 837; Senatsurteil 5 U 211/85 vom 11. März 1986). - OLG Köln, 07.01.1993 - 5 U 11/91
Totalschaden; Berechnung
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
Für die Begründetheit eines Feststellungsbegehrens genügt es, daß dem Geschädigten zukünftig weitere unfallbedingte Aufwendungen (materieller Schaden) entstehen können und daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht bezüglich immateriellen Schadens durch Auftreten weiterer bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (…vgl. BGH VersR 1972, S. 459 und VersR 1989, S. 1055; Senatsurteile 5 U 107/90 und 5 U 11/91). - OLG Bamberg, 11.03.1986 - 5 U 211/85
Auszug aus OLG Bamberg, 19.11.1991 - 5 U 154/88
2 StVO könnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen, weil das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, dagegen nicht der Sicherung von Verkehrsteilnehmern oder Personen, die diese Straße überqueren oder in sie einfahren wollen (…vgl. BGH VersR 1975, S. 37 und VersR 1981, S. 837; Senatsurteil 5 U 211/85 vom 11. März 1986).
- KG, 28.12.2006 - 12 U 47/06
Verkehrsunfall: Erhöhung der Betriebsgefahr eines von einem Vorfahrtberechtigten …
Andererseits verdeutlichen die zitierten Entscheidungen jedoch das Prinzip, dass die wegen Linksfahrens erhöhte Betriebsgefahr zur Mithaftung des Bevorrechtigten führen kann; dieser Grundsatz ist auch nicht auf Unfälle an Kreuzungen oder Einmündungen beschränkt, sondern gilt allgemein immer dann, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeuges, welches die linke Fahrbahnhälfte benutzt, in die Abwägung einzustellen ist (vgl. für Fußgängerunfall KG, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 22 U 424/88 - VM 1989, 23 Nr. 26; für Unfall mit Ausfahrer aus Grundstücksausfahrt OLG Bamberg, Urteil vom 19. November 1991 - 5 U 154/88 - VRS 84, 203; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 27 U 37/05 - NZV 2006, 204 = DAR 2006, 275). - OLG Hamm, 20.11.2002 - 2 Ss OWi 898/02
Rechtsfolgenentscheidung, Strafzumessung, Bezugnahme auf Bußgeldbescheid
Auch insoweit sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, der Tatrichter muss jedoch die für ihn bei der Bemessung maßgeblichen positiven und negativen Umstände zumindest kurz darlegen, da das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter von zutreffenden Erwägungen ausgegangen und alle wesentlichen - für und gegen den Betroffenen sprechenden - Umstände gewürdigt und in seine Rechtsfolgenentscheidung einbezogen hat (vgl. u.a. BayObLGSt 1999, 145, 151; OLG Düsseldorf VRS 84, 203;… Steindorf in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 17 Rn. 32).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 07.12.1989 - 5 U 154/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1991, 70
Wird zitiert von ...
- AG Wittlich, 10.08.2009 - 4a C 321/09 Dem Versicherungsnehmer steht im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall für gewerblich genutzte Räume zu (vgl. auch OLG Celle VersR 1987, 373; OLG Köln VersR 1991, 70).
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