Rechtsprechung
| OLG Hamm, 08.03.1979 - 5 U 158/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1979, 757
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79
Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses
Wird deshalb infolge des Abbruches die gemeinsame Giebelmauer in ihrer Bestands- und Funktionsfähigkeit als Abschlußwand des Nachbargebäudes beeinträchtigt, so liegt darin eine gegen § 922 Satz 3 BGB verstoßende Änderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigentümer des abgerissenen Hauses von vornherein diejenigen Maßnahmen trifft, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (insofern zutreffend: OLG Hamm MDR 1979, 757;… BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 7).Soweit das Oberlandesgericht Hamm in MDR 1979, 757, 758 davon ausgeht, daß der Eigentümer des stehengebliebenen Hauses derartige Isolierungskosten tragen müsse, weil er auch ohne den Anbau des später abgerissenen Nachbarhauses für die nötige Außenisolierung der Giebelmauer hätte sorgen müssen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.
- OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 78/14
Voraussetzungen eines Teilurteils
Rn. 53 Sofern die Klägerin nunmehr tatsächlich den Abriss ihres Gebäudes durchführen wolle, sei sie es daher, die - auf ihre Kosten - jene weitergehenden vorläufigen Sicherungsmaßnahmen schon zum Schutz der westlichen Fachwerksaußenwand des Hauses Nr. xx zu treffen habe, um diesen durch den geplanten Abriss nicht die notwendige Stütze zu nehmen (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.1972, Az.: 4 U 261/71; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.1981, Az.: 7 U 178/80; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2004, Az.: 16 U 211/03; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1979, Az.: 5 U 158/78).Der einseitige Abriss begründet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand (…vgl. BGH NJW 2010, 1808 - Rdnr. 7 zitiert nach Juris und OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1979 mit dem Az. 5 U 158/78, veröffentlicht in MDR 1979, 757 f.).
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