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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2224
OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93 (https://dejure.org/1994,2224)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.1994 - 5 U 1939/93 (https://dejure.org/1994,2224)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - 5 U 1939/93 (https://dejure.org/1994,2224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines PKWs durch eine Autowaschanlage; Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • archive.org (Kurzinformation)

    Sauber aber verbeult aus der Waschanlage

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Waschstraße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 276 282
    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1135
  • MDR 1995, 906
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des …

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93
    Dies gilt z.B., wenn ein PKW beim Durchlaufen einer Autowaschanlage beschädigt worden ist (OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766; Pardey, DAR 1989, 337).
  • LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93
    Dies gilt z.B., wenn ein PKW beim Durchlaufen einer Autowaschanlage beschädigt worden ist (OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766; Pardey, DAR 1989, 337).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, da der Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. insoweit auch OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135;… Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 37 mit zahlreichen Nachweisen).

    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter …

    Rn. 23 d) Das Verschulden der Beklagten an der vorgenannten Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135).
  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn …

    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - 531 C 243/19

    Autowaschanlagenvertrag: Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers bei …

    Rn. 79 Das OLG Koblenz (MDR 1995, 906) entschied:.
  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus …

    Rn. 26 Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).
  • AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer …

    Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).
  • LG Duisburg, 29.02.2016 - 5 S 105/15

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Kfz aufgrund Nebenpflichtverletzung …

    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch in Beschädigungsfällen durch Waschstraßen anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, also des Waschstraßenbetreibers, geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren kann (…vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage [2014], § 280 Rn. 37; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002 ,1459).
  • AG Hamburg-Blankenese, 10.07.2019 - 531 C 133/17

    Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers

  • LG Bonn, 22.03.1996 - 4 S 140/95

    Waschanlage; Schaden; Waschstraße

  • AG Essen, 11.03.2002 - 12 C 42/01
  • AG Suhl, 12.11.2002 - 5 C 561/02
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