Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 675j Abs 1 S 1 BGB, § 675u S 1 BGB, § 675u S 2 BGB, § 675v Abs 3 Nr 2 BGB, § 675v Abs 4 S 1 Nr 1 BGB
Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem pushTAN-Verfahren - RA Kotz
Haftung bei pushTAN Betrug: Wer zahlt bei grober Fahrlässigkeit?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Weitergabe der Zahlenfolge aus dem Link zur Freischaltung einer neuen push TAN-Verbindung an einen unbekannten Anrufer als eine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines Zahlers; Verpflichtung eines Zahlungsdienstleisters zur Rückgängigmachung von ...
Verfahrensgang
- LG Halle, 05.03.2024 - 4 O 432/22
- OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 561
- ZIP 2025, 1854
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14
Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Diese Anforderungen kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Indizien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 29 und 48, juris).Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, weil die Regelungen in § 675j Abs. 1, § 675u Satz 1 BGB abschließend sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 58, juris).
Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegte Grundsatz, dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen habe, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 58, juris sowie ausführlich OLG Dresden…, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 58, juris zum chipTAN-Verfahren; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/24, juris).
Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 71, juris).
- OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22
Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Rn. 35 Nach allgemeinen Grundsätzen trägt ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast, dass er den in Rede stehenden Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 42, juris;… Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675u Rn. 8;… § 675w Rn. 6).Dabei steht die Ausgestaltung des Authentifizierungsverfahrens im Organisationsermessen des Zahlungsdienstleisters (vgl. ausführlich: OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 43, juris).
Rn. 38 Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1 BGB stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch die Klägerin fest (vgl. Schnauder/ Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, juris, S. 5, m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 48, juris; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024, 5 U 83/23 , unveröffentl.).
Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegte Grundsatz, dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen habe, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommt (BGH…, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 58, juris sowie ausführlich OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 58, juris zum chipTAN-Verfahren; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/24, juris).
- OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 3 U 3/23
Keine Haftung der Bank für aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Die Verwendung der PushTAN-App stellt ein Verfahren mit starker Kundenauthentifizierung dar, denn über den Besitz an am Mobiltelefon hat grundsätzlich nur der Zahlungsdienstnutzer Zugriff hierauf (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 3 U 3/23, Rn. 83, juris;… Zahrte, in: Casper/Terlau, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, 3. Auflage 2023, § 55 Rn. 58;… Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 675v Rn. 10).Auch für die Limitänderung ist daher gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 ZAG eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 3 U 3/23, Rn. 56, juris).
- OLG Bremen, 15.04.2024 - 1 U 47/23
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters bei nicht …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Rn. 53 Daneben ist aufgrund der in den letzten Jahren vielfach durch verschiedene Medien bekannt gewordenen Fälle die Erkenntnis, dass Kunden durch betrügerische Briefe und Anrufe vorgeblicher Bankmitarbeiter zur Preisgabe von Zugangsdaten zum Online-Banking veranlasst werden sollen, als allgemeines Wissen vorauszusetzen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 1 U 47/23, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22. September 2023 - 3 U 84/23, Rn. 19, juris).Dementsprechend setzt die Haftungsverlagerung nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB voraus, dass bei dem konkreten Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde (im Ergebnis ebenso: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 1 U 47/23, Rn. 32, juris).
- OLG Frankfurt, 22.09.2023 - 3 U 84/23
Online-Banking: Keine Haftung der Bank für unautorisierte Überweisungen bei …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Demjenigen, der das über die Website der Beklagten erreichbare Online-Banking nutzt, ist es zuzumuten, auch die Sicherheitshinweise der Beklagten, die ausdrücklich vor der Verwendung der Telefonnummer der Beklagten warnen, auf deren Website zur Kenntnis zu nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 2023 - 3 U 84/23 -, Rn. 23, juris).Rn. 53 Daneben ist aufgrund der in den letzten Jahren vielfach durch verschiedene Medien bekannt gewordenen Fälle die Erkenntnis, dass Kunden durch betrügerische Briefe und Anrufe vorgeblicher Bankmitarbeiter zur Preisgabe von Zugangsdaten zum Online-Banking veranlasst werden sollen, als allgemeines Wissen vorauszusetzen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 15. April 2024 - 1 U 47/23, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 2023 - 3 U 84/23, Rn. 19, juris).
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB (BGH, Urteil vom 17. November 2020, XI ZR 294/19, Rn. 13, juris).Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann in Höhe des Anspruchs eine Gutschrift nach § 675u Satz 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 25; juris).
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20
Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Ist nämlich die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1 BGB nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. April 2022, 17 U 823/20, Rn. 59 ff., juris). - OLG Naumburg, 22.05.2024 - 5 U 11/24
Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs und Haftung eines Zahlungsdienstleisters …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Die Zurücksetzung der pushTAN-App auf dem Mobiltelefon des Zahlers und die Freischaltung einer neuen pushTAN-Verbindung erfordern daher eine starke Kundenauthentifizierung (Fortführung von OLG Naumburg, Urteil vom 22. Mai 2024 - 5 U 11/24 , juris). - OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
Phishing-Attacke beim Online-Banking: Haftung des Zahlers bei Online-Banking im …
Auszug aus OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24
Rn. 38 Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1 BGB stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch die Klägerin fest (vgl. Schnauder/ Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, juris, S. 5, m.w.N.; OLG Dresden…, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 48, juris; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024, 5 U 83/23 , unveröffentl.).
- OLG Dresden, 05.06.2025 - 8 U 1482/24
Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache …
Zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs unter Verwendung des S-pushTAN-Verfahrens muss sich der Zahler nach der Erstellung des Zahlungsauftrags in seinem Online-Banking zusätzlich, aber nicht notwendigerweise auf einem anderen Endgerät, in der S-pushTAN-App durch Eingabe einer PIN (Kategorie Wissen, § 1 Abs. 24 Nr. 1 ZAG) oder unter Verwendung biometrischer Merkmale (Kategorie Inhärenz, § 1 Abs. 24 Nr. 3 ZAG) anmelden und dort den ihm angezeigten Zahlungsauftrag nach Überprüfung der Angaben freigeben, wodurch vermittelt über das zuvor registrierte Endgerät das zweite Element aus der Kategorie "Besitz" (§ 1 Abs. 24 Nr. 2 ZAG) verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt…, Urteil vom 06.12.2023 - 3 U 3/23, juris Rn. 83; OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2024 - 5 U 35/24, juris Rn. 72 m.w.N.).Ein Erfordernis, dass zu jeder Zeit während des Autorisierungsverfahrens in der S-pushTAN- App der Name des Zahlungsempfängers visualisiert werden muss, kann weder dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften entnommen werden noch wird - soweit ersichtlich - eine solche Anforderung im Schrifttum oder von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt (vgl. zur Frage der permanenten Anzeige der "Kerndaten" während des gesamten Zahlungsvorgangs: OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2024 - 5 U 35/24, juris Rn. 73 f.).
- BGH, 22.07.2025 - XI ZR 107/24
Zur Erstattung nichtautorisierter Zahlungen
Denn Bezugspunkt für die Anwendung von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (ebenso OLG Naumburg, NJW-RR 2025, 561 Rn. 50) - ausschließlich der im Streit stehende Zahlungsvorgang (OLG Bremen, WM 2024, 1508, 1512;… OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. September 2023 - 3 U 84/23, juris Rn. 20; LG Nürnberg-Fürth, ZIP 2024, 744, 747;… MünchKommHGB/Linardatos, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, K Rn. 224;… Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 386;… Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675v BGB Rn. 125; Hoffmann, VuR 2016, 243, 248;… Ostoja-Starzewski, RDi 2022, 259 Rn. 23; Werner, ZBB 2017, 345, 350;… ders., WM 2024, 966 Rn. 48, 74; aA OLG Brandenburg…, Urteil vom 15. Januar 2025 - 4 U 32/24, juris Rn. 55;… LG Berlin II, WM 2025, 1292 Rn. 22 f.; Schulte am Hülse/Steinsdörfer, VuR 2025, 172, 174). - BGH, 03.03.2026 - XI ZR 20/24
Autorisierung im Online-Banking: TAN am Telefon verloren
Rn. 27 bb) Das hier für das Auslösen der streitgegenständlichen Überweisungen eingesetzte sogenannte manuelle chipTAN-Verfahren genügt diesen Anforderungen, so dass dahinstehen kann, ob der in § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Ausschluss der Haftung des Zahlers auch die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen aus § 55 Abs. 2 ZAG erfordert (so z.B. OLG Naumburg, NJW-RR 2025, 561 Rn. 43 ff.;… Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2020, § 675v Rn. 37;… Böger in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, Dritter Teil § 675m Rn. 70 ff., § 675v Rn. 24;… aA Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 393 f.; OLG Schleswig…, Beschluss vom 11. September 2024 - 5 U 99/24, juris Rn. 83 ff.). - OLG Düsseldorf, 23.02.2026 - 14 U 37/25
Kein Anspruch der Bankkundin gegen ihren Zahlungsdienstleister auf Rückzahlung …
Die Gefahr, dass Kunden durch betrügerische Anrufe vorgeblicher Bankmitarbeiter zur Preisgabe von Zugangsdaten zum Online-Banking veranlasst werden sollen, kann wegen der schon seit längerem bekannt gewordenen Missbrauchsfälle als allgemeines Wissen vorausgesetzt werden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.10.2024 - 5 U 35/24, juris, Rn. 53, m.w.N.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.09.2023 - 3 U 84/23, juris, Rn. 19; OLG München…, Beschluss vom 22.09.2022 - 19 U 2204/22, juris, Rn. 99), denn spätestens seit dem Jahr 2006 wurde das kriminelle Phänomen des Phishings und anderer Methoden, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Angerufenen zu finanziellen Transaktionen zu veranlassen, öffentlich breit diskutiert (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 30.08.2024 - 1 U 32/24, juris, Rn. 30, m.w.N.; OLG München…, Beschluss vom 22.09.2022 - 19 U 2204/22, juris, Rn. 99, m.w.N.). - LG Halle, 24.12.2024 - 4 O 143/24
Schadensersatzanspruch der Bank trotz Zulassung des chip-TAN-Verfahrens manuell …
Der Zahlungsdienstenutzer könne sich entsprechend dem gesetzlichen Haftungssystem gemäß § 675 v BGB auf eine Haftungsbegrenzung in Gestalt eines vereinbarten Verfügungslimits nicht berufen, wenn die Änderung des Verfügungslimits auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Zahlungsdienstenutzers wie bei einer telefonischen Weitergabe von TANS an einen Anrufer beruhe (vgl. hierzu im Ergebnis auch OLG N., Urteil vom 30.10.2024 - 5 U 35/24 , S. 20-21 Ziffer II. 2 d); Urteil vom 22.05.2024 - 5 U 11/24 , Seite 21 lit. d; Urteil vom 21.02.204 - 5 U 113/23, Seite 22 lit. c; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23 , Seite 18 lit. c).
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