Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 186 Abs 4 S 2 AktG, § 203 Abs 2 S 1 AktG
Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss - Judicialis
AktG § 203 II 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 203 Abs. 2 Satz 1; AktG § 186 Abs. 4 Satz 2
Umfang der Berichtspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei Kapitalerhöhung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss; Berichtspflicht des Vorstand vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals ; Begründung der Kapitalerhöhung und des Bezugsrechtsausschlusses gegenüber den Aktionären; Zulässigkeit eines auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2003, 902
- BB 2003, 1971
- DB 2003, 2003
- NZG 2003, 584
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
In der betreffenden Entscheidung BGHZ 136/133 ff. habe der Bundesgerichtshof unter anderem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage gegen die Gesellschaft im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung des genehmigten Kapitals erwähnt.Befürwortet wird sie unter anderem von Lutter, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 31; ders. in JZ 1998/50, 52; Hirte EWiR 1997/1013, 1014 mit Hinweisen auf frühere Stellungnahmen zum gleichen Problem; ders. in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., § 203 Rdnr. 84 ff. Die gegenteilige Auffassung vertreten unter anderem Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, Band IV, 1993, § 203 Rdnr. 27; Hr., Aktiengesetz, 5. Aufl., § 203 Rdnr. 36 u. 37, im Gegensatz zu den früheren Auflagen; Henze, Aktienrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 5. Aufl. (2002), Rdnr. 1010 u. 1011.
Er sieht sich dabei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1997, die unter der Bezeichnung "Siemens/Nold" Eingang in die juristische Literatur gefunden hat (BGHZ 136/133 ff. = NJW 1997/2815).
Auch die Autoren, die die gegenteilige Auffassung vertreten, haben das betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs so verstanden wie der Senat und die vorgenannten Autoren (vgl. insbesondere Lutter, JZ 1998/50, 52; auch Hirte, EWiR 1997/1013, 1014).
Das ist jedoch unrealistisch, denn gleichzeitig heben die Klägerin und der Nebenintervenient immer wieder hervor, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.1997 auch ausgeführt habe, der Vorstand müsse bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung damit rechnen, dass die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zum Gegenstand einer Feststellungs- oder - soweit noch möglich - einer Unterlassungsklage gemacht werde (BGHZ 136/133, 141).
- LG Frankfurt/Main, 25.09.2000 - 1 O 129/00
Kapitalerhöhung bei Commerzbank
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 25.09.2000 zurück (Aktenzeichen 3/1 O 129/00).Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren 3/1 O 129/00 hatte die Beklagte die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts ausführlich dargelegt und die Angemessenheit des Ausgabebetrages bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen begründet.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Denn diesen Maßstab für eine Vorlagepflicht nach Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag (heute Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag) hat der Europäische Gerichtshof nur für den Fall aufgestellt, dass die Entscheidung, die in einem Verfahren ergeht, in dem eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt worden ist, nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. EuGH NJW 1983/1257). - BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83
Sachdienlichkeit einer Klageänderung
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Die Einführung unzulässiger Anträge in den Rechtsstreit kann schon deshalb nicht sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO sein, weil eine Klageänderung in zweiter Instanz nur dann sachdienlich sein kann, wenn der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und dadurch ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (BGH NJW 1985/1841, 1842; ständige Rechtsprechung). - OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Die Berufung der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wies der Senat durch Urteil vom 12.12.2000 zurück, weil für die Verfügungsanträge, die die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Eintragung der Kapitalerhöhungen neu formuliert hatte, kein Verfügungsgrund bestand (Aktenzeichen 5 U 146/00).
- BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06
Pflicht zur Vorlage an den EuGH in einem aktienrechtlichen Verfahren
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 - 5 U 54/01 -, c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2001 - 3/1 O 134/00 - . - OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des …
Ferner halten die Klägerin und der Nebenintervenient - wie im Parallelverfahren 5 U 54/01- die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die von ihnen vertretene Berichtspflicht des Vorstandes vor Ausnutzung eines genehmigten Kapitals für erforderlich, falls der Senat ihre Auffassung zur Berichtspflicht nicht teile.Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch einen Schriftsatz vom 12.12.2002 mit Anlage eingereicht, der zwar das hiesige Aktenzeichen trägt, aber das Parallelverfahren 5 U 54/01 betrifft.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".