Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221)   
   Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206)   
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Textdarstellung

  

§ 203
Ausgabe der neuen Aktien

(1) 1Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. 2An die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.

(2) 1Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. 2Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.

(3) 1Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. 2Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. 3Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. 4In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

Rechtsprechung zu § 203 AktG

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Querverweise

Auf § 203 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Genehmigtes Kapital
              § 204 (Bedingungen der Aktienausgabe)
              § 205 (Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 255b (Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 399 (Falsche Angaben)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 69 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
              § 72b (Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
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