Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206) |
(1) 1Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. 2An die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.
(2) 1Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. 2Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.
(3) 1Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. 2Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. 3Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. 4In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 203 AktG
99 Entscheidungen zu § 203 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18
Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17
Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft
- OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17
- OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines ...
- KG, 16.11.2006 - 23 U 55/03
Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die ...
- OLG Köln, 15.11.2018 - 18 U 182/17
- OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11
GmbH-Modernisierung: Regelungszweck des Instituts des genehmigten Kapitals; ...
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG Fehlende hinreichende ...
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
- BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04
Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte ...
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
§ 203 AktG in Nachschlagewerken
- § 203 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalverwässerung
Querverweise
Auf § 203 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)