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Rechtsprechung
   FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,37412
FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23 U (https://dejure.org/2023,37412)
FG Münster, Entscheidung vom 12.12.2023 - 5 V 1879/23 U (https://dejure.org/2023,37412)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Dezember 2023 - 5 V 1879/23 U (https://dejure.org/2023,37412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten vor dem Hintergrund der Steuerbefreiung von virtuellen Automatenspielen und eines vermeintlichen Vollzugsdefizits bei sog. "Fun-Games" gegen den Neutralitätsgrundsatz?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen

  • rechtsportal.de

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung virtueller Spiele

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (49)

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d. …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Rn. 6 Die bei Gericht gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli 2021 und September 2021 bis Juli 2022 (Az. 5 V 2678/22 U) und für die Monate Januar und Februar 2023 (Az. 5 V 1047/23 U) lehnte der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 17.07.2023 ab.

    Rn. 21 Er nimmt Bezug auf den Beschluss des FG Münster vom 17.07.2023 5 V 1047/23 U, im Rahmen dessen der Senat auf die beiden Vorlagebeschlüsse C-741/12 und C-73/23 bereits ausführlich eingegangen sei.

    Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 2325/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.

    Es wird im Übrigen auf die Ausführungen des Senats hierzu in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 in den Aussetzungsverfahren 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U Bezug genommen.

    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U) mit den dort aufgeführten Rechtsprechungsnachweisen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt hat, wird die auf die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der öffentlichen Spielbanken anfallende Umsatzsteuer faktisch von den Spielern als Leistungsempfänger getragen und somit von den öffentlichen Spielbanken auf diese abgewälzt.

    Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U.

    Denn wie vom Senat in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt, liegt auch ungeachtet der hier bestehenden unterschiedlichen ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote - deren Maßgeblichkeit hier vom EuGH abgefragt wird - keine Gleichartigkeit vor.

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Zur Begründung des Aussetzungsantrags bezog sich die Antragstellerin auf ihren Vortrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren 5 V 2678/22 U, dass sie in eigener Sache für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Juli 2021 und September 2021 bis Juli 2022 führte.

    Rn. 6 Die bei Gericht gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli 2021 und September 2021 bis Juli 2022 (Az. 5 V 2678/22 U) und für die Monate Januar und Februar 2023 (Az. 5 V 1047/23 U) lehnte der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 17.07.2023 ab.

    Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 2325/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.

    Es wird im Übrigen auf die Ausführungen des Senats hierzu in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 in den Aussetzungsverfahren 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U Bezug genommen.

    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U) mit den dort aufgeführten Rechtsprechungsnachweisen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt hat, wird die auf die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der öffentlichen Spielbanken anfallende Umsatzsteuer faktisch von den Spielern als Leistungsempfänger getragen und somit von den öffentlichen Spielbanken auf diese abgewälzt.

    Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U.

    Denn wie vom Senat in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt, liegt auch ungeachtet der hier bestehenden unterschiedlichen ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote - deren Maßgeblichkeit hier vom EuGH abgefragt wird - keine Gleichartigkeit vor.

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101;… Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101 m.w.N.).

    Lässt sich der Regelfall aufgrund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und aufgrund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 24).

    Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 25).

    Dass die Möglichkeit der Verifikation von Angaben der Betreiber sog. Fun-Games regelmäßig von der Anzahl der für die Aufdeckung derer nicht erklärter Umsätze vorgesehenen Mitarbeiter abhängt, ist kein spezifisches Problem der Effektivität der Besteuerung von Fun-Games, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzbehörden (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 39).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage nach 2006 hat der EUGH bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH…, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

    Zudem hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL seit dem 06.05.2006 - und damit auch für den hier streitigen Voranmeldungszeitraum März 2023 - mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt (…ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 10.06.2010, C 58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH…, Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.).

    Diese Sichtweise, die nicht auf ein Gegensatzpaar von Abwälzbarkeit und Unternehmerbelastung abstellt, findet Bestätigung in der Rechtsprechung des EuGH, der eine fehlende Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer jedenfalls nicht darin erkennt, dass eine gesetzliche Preisregulierung höhere Einnahmen verhindert (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rn. 48 ff.), und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das solange von einer Abwälzbarkeit der Steuer ausgeht, "wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft" (BVerfG…, Beschluss vom 04.02.2009 1 BvL 8/05 BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rn. 95).

    So steht den Mitgliedstaaten - wie ebenfalls in den Beschlüssen vom 17.07.2023 ausgeführt - bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu, im Rahmen dessen es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH-Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH-Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

  • BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101; Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

    Rn. 45 Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden (BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; vom 19.12.2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178).

    Eine empirische Ineffizienz von Rechtsnormen - wie die Antragstellerin die Steuervollzugssituation in Bezug auf die Fun-Games darstellt - führt jedoch nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; vom 04.06.1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653; Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

    Rn. 50 Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Betreiber von Fun-Games aufgrund eines bestehenden geringen Entdeckungsrisikos faktisch keiner Umsatzbesteuerung unterlägen und damit ihr gegenüber ungleich bessergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf eine "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136; vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405; Urteil vom 24.01.2013 V R 34/11, BStBl II 2013, 460).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Rn. 5 Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 13.07.2023 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) ab.

    Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15;… vom 14.03.2019 V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.;… vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10;… vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).

    Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22, BFH/NV 2022, 1417, in Rn. 30 ausgeführt, dass neben den Unterschieden in den rechtlichen Merkmalen ebenso tatsächliche Unterschiede im Hinblick auf den Betrieb, das Fehlen physischer Geräte und Lokalitäten, die ständige und ortsungebundene Verfügbarkeit, das permanent verfügbare Erlebnis, den potenziell erheblich größeren Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten unionsrechtlich berücksichtigt werden dürften, wonach die vorliegende Differenzierung durch den Gesetzgeber zulässig sei.

    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist aber jedenfalls nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41;… vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53;… vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Rn. 34 Der Umsatzbesteuerung auf die Geldspielautomatenumsätze der Spielbanken ist der Typus einer Verbrauchsteuer auch nicht mit Blick auf den BVerfG-Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171-248, abzuerkennen.

    Rn. 35 Das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13 zu entscheiden, ob die Kernbrennstoffsteuer bereits insgesamt nicht den Typus einer Verbrauchsteuer erfüllt.

    Im Gegensatz dazu war in den Gesetzesmaterialien zur Kernbrennstoffsteuer explizit aufgeführt, dass die Steuer - jedenfalls zum Teil - "nicht auf die Nachfrager überwälzt werden kann" (BTDrucks. 17/3054 S. 2, 5), was Grundlage für die von der Antragstellerin genannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts waren (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, HFR 2017, 760, Rn. 135).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Eine empirische Ineffizienz von Rechtsnormen - wie die Antragstellerin die Steuervollzugssituation in Bezug auf die Fun-Games darstellt - führt jedoch nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; vom 04.06.1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653;… Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

    Die Festsetzung der Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Fun-Games ist nicht - wie es etwa bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 der Fall war - aus einem Zusammenspiel ermittlungsbeschränkender und fehlender ermittlungsfördernder Normen geprägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3., Rn. 83).

    Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) besteht im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage nach 2006 hat der EUGH bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

    Zudem hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL seit dem 06.05.2006 - und damit auch für den hier streitigen Voranmeldungszeitraum März 2023 - mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 10.06.2010, C 58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH…, Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.).

    So steht den Mitgliedstaaten - wie ebenfalls in den Beschlüssen vom 17.07.2023 ausgeführt - bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu, im Rahmen dessen es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH-Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH-Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

  • BFH, 23.06.2023 - V S 9/22

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einer Anhörungsrüge - In …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 23.06.2023 V S 9/22 ausgeführt, dass Zweck der Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gewesen sei, dass durch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf Spielbankenumsätze eine Belastung der Spielbankunternehmer eintrete.

    Rn. 33 Zwar hat der BFH in seinem Beschluss vom 23.06.2023 V S 9/22, worauf die Antragstellerin hinweist, ausgeführt, dass "durch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf Spielbankumsätze eine Belastung der Spielbankunternehmer" eintrete, was Zweck der Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gewesen sei.

    Das vom BFH in seinem Beschluss vom 23.06.2023 V S 9/22 gewählte Wort der "Belastung" mag aus Sicht der Antragstellerin zu Missverständnissen führen.

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; …

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger …

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 …

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen …

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 …

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für …

  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber …

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug …

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder …

  • BFH, 14.03.2019 - V B 3/19

    Aussetzung der Vollziehung; Leistungsbeschreibung bei Waren im …

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde …

  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten …

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG …

  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von …

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der …

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der …

  • BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19

    AdV; Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers; keine Berichtigung von Rechnungen …

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen …

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

  • BFH, 01.08.1986 - V B 79/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen …

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 18/85

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids wegen …

  • BFH, 24.03.1998 - I B 100/97

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1 …

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen - …

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 14 V 3826/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

  • FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …

    Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U, juris, sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, EFG 2024, 417 mit Anmerkung Kulmsee, 5 V 2325/23 U, StB 2024, 25 und 5 V 2421/23 U, n.v.

    Rn. 67 Dennoch beeinflussen nach Auffassung des Senats die zwischen den terrestrischen (Offline-)Automatenspielen und den virtuellen (Online-)Automatenspielen - unabhängig von ihrer mehrwertsteuerlichen Behandlung - bestehenden und bereits in den o.a. Senatsbeschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, 5 V 2325/23 U und 5 V 2421/23 U dargestellten Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, erheblich.

  • BFH, 29.01.2025 - IX B 93/24

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer

    Sie deckt sich zudem mit der einschlägigen umsatzsteuerrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 18 ff.; FG Münster, Beschluss vom 12.12.2023 - 5 V 1879/23 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 417, Rz 34, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 119/22

    Spielvergnügungsteuer: Zur Besteuerung von Geldspielgeräten ohne …

    Rn. 97 (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt bei der Besteuerung von Spielgeräten, wie sie die Klägerin betrieben hat, auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor (vgl. bezogen auf die Umsatzsteuer auch FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2023, 5 V 1879/23 U, EFG 2024, 417, juris, Rn. 36 ff.).
  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; …

    Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 1879/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.
  • FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25

    Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …

    Rn. 119 Auch darüber hinaus sieht der Senat in der Gesamtschau die jeweils vorhandenen Unterschiede (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/28400, S. 42) in den tatsächlichen kontextuellen Umständen der beiden Leistungen als erheblich an (vgl. hierzu auch die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Beschlüssen vom 26.02.2025 5 V 1672/24 U, EFG 2025, 740 mit Anmerkung Kulmsee; vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U, juris, sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, EFG 2024, 417 mit Anmerkung Kulmsee, und 5 V 2325/23 U, StB 2024, 25).
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