Rechtsprechung
| FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23 U |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten vor dem Hintergrund der Steuerbefreiung von virtuellen Automatenspielen und eines vermeintlichen Vollzugsdefizits bei sog. "Fun-Games" gegen den Neutralitätsgrundsatz?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen
- rechtsportal.de
Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umsatzsteuer - Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung virtueller Spiele
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (49)
- FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23
Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d. …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Rn. 24 Er nimmt Bezug auf den Beschluss des FG Münster vom 17.07.2023 5 V 1047/23 U, im Rahmen dessen der Senat auf die beiden Vorlagebeschlüsse C-741/12 und C-73/23 bereits ausführlich eingegangen sei.Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 1879/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.
Es wird im Übrigen auf die Ausführungen des Senats hierzu in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 in den Aussetzungsverfahren 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U Bezug genommen.
Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U) mit den dort aufgeführten Rechtsprechungsnachweisen.
Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U).
Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt hat, wird die auf die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der öffentlichen Spielbanken anfallende Umsatzsteuer faktisch von den Spielern als Leistungsempfänger getragen und somit von den öffentlichen Spielbanken auf diese abgewälzt.
Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U.
Denn wie vom Senat in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt, liegt auch ungeachtet der hier bestehenden unterschiedlichen ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote - deren Maßgeblichkeit hier vom EuGH abgefragt wird - keine Gleichartigkeit vor.
- FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22
Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 1879/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.Es wird im Übrigen auf die Ausführungen des Senats hierzu in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 in den Aussetzungsverfahren 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U Bezug genommen.
Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U) mit den dort aufgeführten Rechtsprechungsnachweisen.
Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 (Az. 5 V 2678/22 U und Az. 5 V 1047/23 U).
Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt hat, wird die auf die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten der öffentlichen Spielbanken anfallende Umsatzsteuer faktisch von den Spielern als Leistungsempfänger getragen und somit von den öffentlichen Spielbanken auf diese abgewälzt.
Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U.
Denn wie vom Senat in seinen Beschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U ausgeführt, liegt auch ungeachtet der hier bestehenden unterschiedlichen ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote - deren Maßgeblichkeit hier vom EuGH abgefragt wird - keine Gleichartigkeit vor.
- BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101;… Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101 m.w.N.).
Lässt sich der Regelfall aufgrund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und aufgrund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 24).
Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern (BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 25).
Dass die Möglichkeit der Verifikation von Angaben der Betreiber sog. Fun-Games regelmäßig von der Anzahl der für die Aufdeckung derer nicht erklärter Umsätze vorgesehenen Mitarbeiter abhängt, ist kein spezifisches Problem der Effektivität der Besteuerung von Fun-Games, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzbehörden (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101, Rn. 39).
- BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101; Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).Rn. 50 Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden (BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; vom 19.12.2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178).
Eine empirische Ineffizienz von Rechtsnormen - wie die Antragstellerin die Steuervollzugssituation in Bezug auf die Fun-Games darstellt - führt jedoch nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; vom 04.06.1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653; Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).
Rn. 55 Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Betreiber von Fun-Games aufgrund eines bestehenden geringen Entdeckungsrisikos faktisch keiner Umsatzbesteuerung unterlägen und damit ihr gegenüber ungleich bessergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf eine "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (BFH, Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136; vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405; Urteil vom 24.01.2013 V R 34/11, BStBl II 2013, 460).
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Rn. 12 Die vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit insbesondere für die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aufgestellten Grundsätze zum strukturellen Vollzugs- und Erhebungsdefizit (BVerfG, Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, Rz. 73) ließen sich auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden.Eine empirische Ineffizienz von Rechtsnormen - wie die Antragstellerin die Steuervollzugssituation in Bezug auf die Fun-Games darstellt - führt jedoch nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; vom 04.06.1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653;… Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740; BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).
Die Festsetzung der Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Fun-Games ist nicht - wie es etwa bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 der Fall war - aus einem Zusammenspiel ermittlungsbeschränkender und fehlender ermittlungsfördernder Normen geprägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3., Rn. 83).
Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) besteht im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.
- EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage nach 2006 hat der EUGH bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH…, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).Zudem hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL seit dem 06.05.2006 - und damit auch für den hier streitigen Voranmeldungszeitraum Mai 2023 - mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt (…ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 10.06.2010, C 58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH…, Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.).
Diese Sichtweise, die nicht auf ein Gegensatzpaar von Abwälzbarkeit und Unternehmerbelastung abstellt, findet Bestätigung in der Rechtsprechung des EuGH, der eine fehlende Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer jedenfalls nicht darin erkennt, dass eine gesetzliche Preisregulierung höhere Einnahmen verhindert (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rn. 48 ff.), und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das solange von einer Abwälzbarkeit der Steuer ausgeht, "wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft" (BVerfG…, Beschluss vom 04.02.2009 1 BvL 8/05 BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rn. 95).
So steht den Mitgliedstaaten - wie ebenfalls in den Beschlüssen vom 17.07.2023 ausgeführt - bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu, im Rahmen dessen es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH-Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH-Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).
- BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Rn. 39 Der Umsatzbesteuerung auf die Geldspielautomatenumsätze der Spielbanken ist der Typus einer Verbrauchsteuer auch nicht mit Blick auf den BVerfG-Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171-248, abzuerkennen.Rn. 40 Das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13 zu entscheiden, ob die Kernbrennstoffsteuer bereits insgesamt nicht den Typus einer Verbrauchsteuer erfüllt.
Im Gegensatz dazu war in den Gesetzesmaterialien zur Kernbrennstoffsteuer explizit aufgeführt, dass die Steuer - jedenfalls zum Teil - "nicht auf die Nachfrager überwälzt werden kann" (BTDrucks. 17/3054 S. 2, 5), was Grundlage für die von der Antragstellerin genannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts waren (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, HFR 2017, 760, Rn. 135).
- BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15;… vom 14.03.2019 V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.;… vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10;… vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22, BFH/NV 2022, 1417, in Rn. 30 ausgeführt, dass neben den Unterschieden in den rechtlichen Merkmalen ebenso tatsächliche Unterschiede im Hinblick auf den Betrieb, das Fehlen physischer Geräte und Lokalitäten, die ständige und ortsungebundene Verfügbarkeit, das permanent verfügbare Erlebnis, den potenziell erheblich größeren Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten unionsrechtlich berücksichtigt werden dürften, wonach die vorliegende Differenzierung durch den Gesetzgeber zulässig sei.
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist aber jedenfalls nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41;… vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53;… vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).
- EuGH, 10.06.2010 - C-58/09
Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage nach 2006 hat der EUGH bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH, Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).Zudem hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSyStRL seit dem 06.05.2006 - und damit auch für den hier streitigen Voranmeldungszeitraum Mai 2023 - mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 10.06.2010, C 58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590; vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166; BFH…, Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 54 m.w.N.).
So steht den Mitgliedstaaten - wie ebenfalls in den Beschlüssen vom 17.07.2023 ausgeführt - bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu, im Rahmen dessen es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH-Urteil vom 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera, BFH/NV 2010, 1590, Rn. 39, vgl. auch EuGH-Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101;… Beschlüsse vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740;… vom 01.07.2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) besteht im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel.
- EuGH, 09.09.2021 - C-406/20
Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- BFH, 01.07.2010 - V B 62/09
Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …
- BFH, 23.06.2023 - V S 9/22
Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einer Anhörungsrüge - In …
- EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
- BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06
Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger …
- BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14
Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4 …
- EuGH, 27.02.2014 - C-454/12
Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen …
- BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04
Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 …
- BFH, 30.09.2015 - V B 105/14
Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör
- BFH, 26.09.2007 - V B 8/06
Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder …
- BFH, 21.02.1990 - II B 98/89
Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß
- BFH, 19.02.2018 - II B 75/16
Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde …
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Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der …
- EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
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Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte
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- BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
- EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …
- BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18
Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
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- BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06
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Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?
- BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19
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- BFH, 14.03.2019 - V B 3/19
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- BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
- BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21
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- BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19
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- BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88
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- BFH, 24.03.1998 - I B 100/97
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- FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; …
- FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13
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- FG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 14 V 3826/11
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung
- FG Bremen, 04.09.2024 - 2 K 89/23
Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bremischen …
Soweit für diese Spielautomaten statt der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab eine Besteuerung gemäß § 162 AO aufgrund einer Schätzung des Einspielergebnisses in Betracht kommt (vgl. zur erforderlichen Schätzung des Umsatzes für die Umsatzbesteuerung FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 48), ist zu beachten, dass die Besteuerung aufgrund von Schätzungen gemäß § 162 AO stets davon abhängt, ob das Finanzamt aus einer Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden verwertbares Kontrollmaterial erhält und wie leicht sich dann die für eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis erforderlichen Tatsachen feststellen lassen.Hierzu ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen sowie dem Vortrag des Automatenaufstellers in dem Verfahren vor dem FG Münster mit dem Aktenzeichen 5 V 2325/23 U (…Beschluss vom 12. Dezember 2023, juris Rn. 10 f.), dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei illegalen Spielautomaten ("Fun Games") auch im Falle ihrer Entdeckung faktisch nicht erfolgen kann.
Rn. 73 Soweit die Betreiber von sog. "Fun Games" entweder aufgrund eines bestehenden geringen Entdeckungsrisikos mangels hinreichender Kontrollen der zuständigen Behörden oder infolge ausbleibender Übermittlung der Ergebnisse von Kontrollen der zuständigen Behörden an den Beklagten oder wegen fehlender steuerlicher Auswertung übermittelter Ergebnisse durch den Beklagten keiner Besteuerung unterliegen und damit dem Kläger gegenüber ungleich bessergestellt sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf eine "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 50, mit zahlreichen Nachweisen der BFH-Rechtsprechung).
Rn. 88 Das FG Münster (Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 41 ff., 10) ist in Anwendung der vorgenannten Grundsätze in einem von einem Spielautomatenaufsteller betriebenen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Mai 2023 bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von "Fun Games", also illegaler Spielautomaten, kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit besteht.
- FG Bremen, 04.09.2024 - 2 K 88/23
Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Bremischen …
Soweit für diese Spielautomaten statt der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab eine Besteuerung gemäß § 162 AO aufgrund einer Schätzung des Einspielergebnisses in Betracht kommt (vgl. zur erforderlichen Schätzung des Umsatzes für die Umsatzbesteuerung FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 48), ist zu beachten, dass die Besteuerung aufgrund von Schätzungen gemäß § 162 AO stets davon abhängt, ob das Finanzamt aus einer Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden verwertbares Kontrollmaterial erhält und wie leicht sich dann die für eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis erforderlichen Tatsachen feststellen lassen.Hierzu ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen sowie dem Vortrag des Automatenaufstellers in dem Verfahren vor dem FG Münster mit dem Aktenzeichen 5 V 2325/23 U (…Beschluss vom 12. Dezember 2023, juris Rn. 10 f.), dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei illegalen Spielautomaten ("Fun Games") auch im Falle ihrer Entdeckung faktisch nicht erfolgen kann.
Rn. 74 Soweit die Betreiber von sog. "Fun Games" entweder aufgrund eines bestehenden geringen Entdeckungsrisikos mangels hinreichender Kontrollen der zuständigen Behörden oder infolge ausbleibender Übermittlung der Ergebnisse von Kontrollen der zuständigen Behörden an den Beklagten oder wegen fehlender steuerlicher Auswertung übermittelter Ergebnisse durch den Beklagten keiner Besteuerung unterliegen und damit der Klägerin gegenüber ungleich bessergestellt sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf eine "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 50, mit zahlreichen Nachweisen der BFH-Rechtsprechung).
Rn. 89 Das FG Münster (Beschluss vom 12. Dezember 2023 5 V 2325/23 U, juris Rn. 41 ff., 10) ist in Anwendung der vorgenannten Grundsätze in einem von einem Spielautomatenaufsteller betriebenen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Mai 2023 bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von "Fun Games", also illegaler Spielautomaten, kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit besteht.
- FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23
Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; …
Rn. 12 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf ihre Ausführungen im Verfahren 5 V 2325/23 U (wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 2023) in der Antragsschrift vom 22.11.2023, Seiten 21-34 bzw. auf ihre Ausführungen im Verfahren 5 V 2421/23 U (wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2023) in der Antragsschrift vom 05.12.2023, Seiten 21-33 einschließlich der jeweils vorgelegten Anlagen sowie auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 08.12.2023 im Verfahren 5 V 2325/23 U (wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 2023) Bezug genommen.Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners wird auf dessen Ausführungen im Verfahren 5 V 2325/23 U (wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Mai 2023) im Schriftsatz vom 29.11.2023 Bezug genommen.
Die Gerichtsakten 5 V 2678/22 U, 5 V 1047/23 U, 5 V 2325/23 U und 5 V 2421/23 U sind zum Verfahren beigezogen worden.
- FG Münster, 26.02.2025 - 5 V 1672/24
Umsatzsteuer - Frage der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von …
Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf seine Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U, juris, sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, EFG 2024, 417 mit Anmerkung Kulmsee, 5 V 2325/23 U, StB 2024, 25 und 5 V 2421/23 U, n.v.Rn. 67 Dennoch beeinflussen nach Auffassung des Senats die zwischen den terrestrischen (Offline-)Automatenspielen und den virtuellen (Online-)Automatenspielen - unabhängig von ihrer mehrwertsteuerlichen Behandlung - bestehenden und bereits in den o.a. Senatsbeschlüssen vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, 5 V 2325/23 U und 5 V 2421/23 U dargestellten Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, erheblich.
- FG Münster, 17.12.2025 - 5 V 1464/25
Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in …
Rn. 119 Auch darüber hinaus sieht der Senat in der Gesamtschau die jeweils vorhandenen Unterschiede (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/28400, S. 42) in den tatsächlichen kontextuellen Umständen der beiden Leistungen als erheblich an (vgl. hierzu auch die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Beschlüssen vom 26.02.2025 5 V 1672/24 U, EFG 2025, 740 mit Anmerkung Kulmsee; vom 17.07.2023 5 V 2678/22 U und 5 V 1047/23 U, juris, sowie vom 12.12.2023 5 V 1879/23 U, EFG 2024, 417 mit Anmerkung Kulmsee, und 5 V 2325/23 U, StB 2024, 25).
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