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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17801
FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03 (https://dejure.org/2003,17801)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.07.2003 - 5 V 738/03 (https://dejure.org/2003,17801)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 5 V 738/03 (https://dejure.org/2003,17801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung für Lohnsteuer u. a.)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftsführerhaftung - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung für Lohnsteuer u. a.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht angemeldete bzw. nicht abgeführte Lohnsteuern; Bemessung der Haftungsquote bei der Lohnsteuer und bei Verspätungszuschlägen; Einwendungen des Haftungsschuldners gegen das Bestehen der Steuerschuld; Haftungsfreistellung bei ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 2388/01

    Bedeutung des Regelungszusammenhangs bei der Änderung des angefochtenen …

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Im sich anschließenden Klageverfahren (5 K 2388/01) erließ der Antragsgegner unter dem 13.08.2002 einen Änderungsbescheid, mit dem die Haftung hinsichtlich der Monate 12/99, 04/00, 06/00 und 09/00 fallen gelassen und die Haftungssumme auf 24.835,11 EUR herabgesetzt wurde.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände) und die tatsächlichen Feststellungen im Senatsurteil vom 28.11.2002 - 5 K 2388/01 - verwiesen, die Gegenstand der gerichtlichen Beratung waren.

    Weil im Streitfall, wie der Antragsgegner als Beklagter in der mündlichen Verhandlung in der Sache 5 K 2388/01 vortragen ließ, trotz der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung eine abweichende Festsetzung jedenfalls bis zum Ende der Verfügungsbefugnis des Antragstellers als Geschäftsführer über das Vermögen der A B GmbH mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und des Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO nicht erfolgt ist und lediglich sogenannten rechtlich folgenlose Amtsanmeldungen zur Berechnung der Steuer durch den Prüfer ausgefüllt wurden, muss sich der Antragsteller nicht an der rechtlich zweifelhaften Steueranmeldung vom 20.02.2001 festhalten lassen.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil im Verfahren 5 K 2388/01 erläutert hat, gingen die erfolgten Umbuchungen mit (vermeintlichen) Guthaben aus 03/00, 05/00, 07/00, 08/00 und 10/00 ins Leere.

    Ermessensfehler beim Erlass des Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sind nicht zu erkennen; insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller für die nach der Stellung des Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung entstandenen Verspätungszuschläge nur zu 50 v. H. in Haftung genommen (vgl. dazu Senats-Urteil vom 28. November 2002 5 K 2388/01).

  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben …

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Der Haftungsschuldner kraft Tabestandsverwirklichung trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Steuerforderung beim Steuerschuldner nicht weiterbetrieben werden kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl II 1980, 126) bzw. nicht auf andere Weise zum Erlöschen kommt.
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Hierfür kann die Ursache aber nicht in der pflichtwidrig verspäteten Abgabe der Steuererklärung, sondern allein in der Nichtzahlung des Verspätungszuschlags liegen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000, VII R 110/99, BStBl. II 2001, 271).
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Unabhängig vom Lauf der Rechtsbehelfsfrist, der bei Steueranmeldungen auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Eingang der Anmeldung beginnt (…vgl. Rüsken, a.a.O., § 168 Rz. 17 m.w.N.), greift § 166 AO bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen wegen der Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO während des Fortbestehens des Nachprüfungsvorbehalts nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und …

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Abgesehen davon würde eine nachträgliche Stundung der am 10.12.2001 fälligen Lohn- und Zuschlagsteuern für 11/00 nicht dazu führen, dass die Verwirklichung des Haftungstatbestandes insoweit rückwirkend entfiele (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 107/98, BFH/NV 1991, 578).
  • FG Sachsen, 12.01.2004 - 5 K 1556/03

    Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Verfahren …

    Auszug aus FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
    Dagegen hat der Antragsteller am 24.06.2003 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 1556/03 geführt wird.
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und …

    Rn. 74 Der Senat folgt damit nicht der von einigen Finanzgerichten (bspw. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. März 2011 9 K 9141/09, StE 2011, 393 und vom 11. August 2010 9 K 9059/08, EFG 2010, 2042; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 II 144/2004, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 III 406/03, DStRE 2006, 502; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 5 V 738/03, juris, und vom 26. Juni 2003 5 V 2210/02, FGReport 2003, 3; Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. November 2002 11 K 504/00, EFG 2003, 746;… so auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl., Rz 718) unter Berufung auf eine Entscheidung des BFH in einem PKH-Verfahren (…BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach eine Vorbehaltsfestsetzung gemäß § 164 Abs. 1 AO sowie jede Steueranmeldung gemäß § 168 AO nicht dem Geltungsbereich des § 166 AO unterfällt.
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