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Rechtsprechung
   OLG München, 05.07.2016 - 5 W 1046/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24707
OLG München, 05.07.2016 - 5 W 1046/16 (https://dejure.org/2016,24707)
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2016 - 5 W 1046/16 (https://dejure.org/2016,24707)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 5 W 1046/16 (https://dejure.org/2016,24707)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der …

    Die Zahlungen nach Widerruf erfolgten letztlich weiterhin aufgrund der erteilten Einzugsermächtigungen und mithin der Darlehensverträge, welche die Klägerin, nachdem ihr Widerruf von der Beklagten zurückgewiesen worden ist, vorsorglich weiter bediente (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 5 W 1046/16, juris Rn. 7).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.11.2016 - 10 O 2215/16

    Wirksamkeit von Widerrufen von Darlehensverträgen - "frühestens"-Belehrung

    Hierbei sind auch etwaige weitere Zahlungen nach Widerruf zu berücksichtigen, denn diese erfolgten letztlich auch aufgrund des Darlehensvertrages (OLG München, Beschl. v. 05.07.2016, Az. 5 W 1046/16).
  • OLG München, 22.09.2016 - 28 W 1460/16

    Vergleichsstreitwert bei unbedingt (nicht hilfsweise) erklärter Aufrechnung

    (Ebenso z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.9.2007 - 7 W 70/07: "Auch wenn man von einer Aufrechnung durch die Beklagte ausgeht, [...] handelt es sich um eine nicht den Streitwert erhöhende Primäraufrechnung, die auch nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts des Vergleichs führt (§ 45 Abs. 4 GKG)"; OLG München, Beschluss vom 5.7.2016 - 5 W 1046/16: "Nachdem die Rückzahlungsansprüche der Bank weder bei einer Primäraufrechnung [...] noch bei einem Zug-um-Zug-Antrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind [...] muss dies auch für den Wert des Vergleichs gelten.").
  • LG Darmstadt, 09.03.2017 - 23 O 184/16

    Streitwertfestsetzung bei sogenannten Darlehenswiderrufsklagen …

    {ABSCHNITT:Leitsatz:} Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016, 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16).
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