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| OLG Brandenburg, 01.02.2018 - 5 W 124/17 |
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- OLG Brandenburg, 11.01.2018 - 5 W 131/17
Grundbuchsache: Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich der inhaltlichen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2018 - 5 W 124/17
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar 2018 in dem Verfahren 5 W 131/17 ausgeführt hat, war die Beschwerde ursprünglich zulässig, weil die Beteiligte zu 1 durch die Widersprüche in ihrer Rechtsstellung als Bucheigentümerin beeinträchtigt wird.
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20 In einem solchen Fall fehlt, wie der Senat als Grundbuchsenat u. a. im Beschluss vom 1. Februar 2018 - Az. 5 W 124/17 - ausgeführt hat, der Genehmigungsbehörde bereits die Kompetenz, um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen.
Rn. 79 Nach der Eintragung der Beteiligten zu 2 am 22. Juni 2017 als neuer Eigentümerin erfolgte die Rücknahme der Genehmigung durch Bescheid vom 27. September 2017 und das nachfolgende Ersuchen des Beteiligten zu 3 vom 12. Oktober 2017 noch rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr seit Eintragung der Beteiligten zu 2. Dieses Ersuchen war aber, wie der Senat als zuständiger Senat in Grundbuchsachen zuletzt in dem Beschluss vom 20. Februar 2020, Az. 5 W 64/18, ausgeführt hat (ebenso Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 W 124/17; Beschluss vom 26. April 2018 - 5 W 159/17) schon nicht zulässig, für das Ersuchen fehlte es an der erforderlichen Kompetenz des Beteiligten zu 3 als Genehmigungsbehörde, weil sich dieses nicht auf § 7 Abs. 2 GrdstVG stützen ließ.
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20 In einem solchen Fall fehlt, wie der Senat als Grundbuchsenat u. a. im Beschluss vom 1. Februar 2018 - Az. 5 W 124/17 - ausgeführt hat, der Genehmigungsbehörde bereits die Kompetenz, um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen.
- OLG Frankfurt, 22.01.2024 - 20 WLw 1/22
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Ist mithin die Beschwerde teilweise erfolgreich, werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von der auch nur teilweise unterliegenden Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben (vgl. dazu etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.02.2018, 5 W 124/17;OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2017, 7 W 48/16 (L), je zitiert nach juris); für eine hiervon abweichende Entscheidung bzw. eine Auferlegung von Gerichtskosten auf die teilweise obsiegenden Beteiligten zu 2.) und 3.) gemäß § 44 Abs. 1 LwVG besteht keine Veranlassung.
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