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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18794
OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 5 W 136/07 (https://dejure.org/2007,18794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 890; ; BGB § 166 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 890 ; BGB § 166 Abs. 1
    Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von gerichtlichem Verbot eines "Lagerverkaufs" dem Unterlassungsschuldner zurechenbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot auf einen Schuldner im Bestrafungsverfahren; Erkundigungspflicht eines Schuldners bezüglich des Bestehens eines gesetzlichen Verbots nach Beauftragung eines Rechtsanwalts und Hinterlegung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 136/07
    Der Schuldner eines Unterlassungstitels kann daher nur bei eigenem Verschulden mit einem Ordnungsmittel bestraft werden ( BVerfG NJW 91, 3139;… Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn.11; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3.Aufl., Rn.227 ).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21

    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der …

    Dem Schuldner wird dabei im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323;… Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 6).

    Dies kann aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gelten, da es sich hierbei um ein strafähnliches Verfahren handelt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323) und nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 -, NJW 2022, 245, 247).

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