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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28083
OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15 (https://dejure.org/2016,28083)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 5 W 29/15 (https://dejure.org/2016,28083)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 5 W 29/15 (https://dejure.org/2016,28083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen und Umfang des Grundbucheinsichtsrechts von Versorgungsunternehmen

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 558
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 8 W 75/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Wirksamkeit einer Eintragungsbewilligung über den Tod …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15
    Der Senat ist als Beschwerdegericht aber befugt, sogleich über die Beschwerde zu entscheiden (OLG Stuttgart, FGPrax 2012, 158; OLG München, FGPrax 2013, 155).
  • OLG München, 10.04.2013 - 34 Wx 36/13

    Grundbucheintragung: Inhaltsänderung bei einem eingetragenen Erbbaurecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15
    Der Senat ist als Beschwerdegericht aber befugt, sogleich über die Beschwerde zu entscheiden (OLG Stuttgart, FGPrax 2012, 158; OLG München, FGPrax 2013, 155).
  • OLG Saarbrücken, 15.10.2019 - 5 W 61/19

    Grundbuchverfahren: Voraussetzung der Beendigung einer vom Erblasser angeordneten …

    Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, führt allein der Tod des Testamentsvollstreckers gemäß § 2225 BGB nicht zwingend auch zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, sondern nur, wenn der erklärte oder durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, dass sie nach dessen Ausscheiden nicht weitergeführt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 W 29/15; OLG Hamm, Rpfleger 1958, 15; OLG München, ZEV 2006, 173;… Weidlich, in: Palandt, BGB 78. Aufl., § 2225 Rn. 1).

    Nachgewiesen werden kann sie gegenüber dem Grundbuchamt entweder durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit (§ 29 GBO; vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 W 29/15; OLG München, NJW 2015, 2271;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl., 4. Teil, Rn. 3474).

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