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Rechtsprechung
   KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13377
KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11 (https://dejure.org/2011,13377)
KG, Entscheidung vom 17.05.2011 - 5 W 75/11 (https://dejure.org/2011,13377)
KG, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 5 W 75/11 (https://dejure.org/2011,13377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu dem (Teil-) Kostenwiderspruch und seiner Wirkung auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 93 ZPO, § 99 Abs 2 S 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung: Statthaftes Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt bei sofortigem Anerkenntnis; Rechtsfolge einer isolierten Entscheidungsanfechtung; Anforderung an die Erfolgsaussichten; Teilanerkenntnis für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsfolgen eines Kostenwiderspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Kostenpunkt i.R.e. Kostenwiderspruchs; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsfolgen eines Kostenwiderspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 877
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

    Auszug aus KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11
    Mit höchstrichterlichen Worten handelt es sich insoweit um eine "unschädliche Überbestimmung" (BGH GRUR 2011, 340, Tz. 21 - Irische Butter).
  • KG, 06.10.2006 - 5 W 205/06

    Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung in Wettbewerbssache: "Sofortige" …

    Auszug aus KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11
    19 Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (Senat NJW-RR 2007, 647, 648; OLG Düsseldorf MDR 1991, 257).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.1990 - 2 W 41/90
    Auszug aus KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11
    19 Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (Senat NJW-RR 2007, 647, 648; OLG Düsseldorf MDR 1991, 257).
  • OLG Nürnberg, 21.03.2018 - 3 W 531/18

    Streitwertbeschwerde durch obsiegende Partei und Einlegung eines …

    Ein Kostenwiderspruch stellt zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung dar (KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 5 W 75/11, Rn. 6; OLG München…, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 6 W 202/12, Rn. 11).

    Der Kostenwiderspruch muss sich von Anfang an auf die Kosten beschränken und ausdrücklich als solcher bezeichnet sein; Zweideutigkeiten schaden (KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 5 W 75/11, Rn. 8).

  • OLG München, 17.02.2012 - 6 W 202/12

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes: …

    Die Einlegung des Kostenwiderspruchs unterliegt nach allgemeiner Auffassung -von einer hier nicht in Rede stehenden Verwirkung abgesehen -keinen zeitlichen Grenzen (…vgl. Berneke aaO Rn. 205 mwN; KG, Beschl. v. 17.5.2011 -5 W 75/11, Tz. 18ff., Juris).
  • LG Köln, 08.11.2017 - 28 O 263/17

    Beurteilung der Kostentragungspflicht betreffend ein einstweiliges …

    Rn. 19 Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011 - 5 W 75/11).
  • LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung: Treuwidrige Berufung …

    Rn. 47 b. Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen".
  • LG Frankfurt/Main, 23.04.2025 - 6 O 206/21
    Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von (hier nicht einschlägigen) Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 17.05.2011 - 5 W 75/11, BeckRS 2011, 14599).
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