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Rechtsprechung
   OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,21261
OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24 (https://dejure.org/2024,21261)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 (https://dejure.org/2024,21261)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. August 2024 - 5 W 89/24 (https://dejure.org/2024,21261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68 Abs. 1 GKG; Art. 82 Abs. 1 DSGVO
    Streitwert einer Klage zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der DSGVO gegen einen Telekommunikationsdienstleister im Rahmen eines "Massenverfahrens"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68 Abs. 1 ; DSGVO Art. 82 Abs. 1
    Streitwert einer Klage zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der DSGVO gegen einen Telekommunikationsdienstleister im Rahmen eines "Massenverfahrens"

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Ansprüchen aus DSGVO gegen einen Telekommunikationsdienstleister im Rahmen eines "Massenverfahrens"

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Ansprüchen aus DSGVO gegen einen Telekommunikationsdienstleister im Rahmen eines "Massenverfahrens"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24
    - Rechtsirrig ist diese Argumentation, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht dadurch entfällt, dass der Beklagte die beanstandete Handlung nicht mehr vornimmt bzw. ihre Wirkungen beseitigt, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 7/21, juris Rn. 33).
  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft gegen die …

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24
    Allerdings hat der Senat in der jüngeren Vergangenheit mehrfach entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei massenhaft Verfahren anhängig gemacht hat, in denen sie für ihre jeweiligen Mandanten Ansprüche aus der DSGVO verfolgt, in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es den jeweiligen Klageparteien in erster Linie nur auf den mit der Klage verfolgten immateriellen Schadensersatzanspruch ankommt und die mit den Klagen ergänzend verfolgten Feststellungs-, Auskunfts- und/oder Unterlassungsklagen nur ein geringer Wert beizumessen ist, weil derartige Klageanträge in erster Linie "der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen" (vgl. Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 77/23, juris Rn. 70 f.; Senat, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 113 f.; Senat…, Beschluss vom 10. Juni 2024 - 5 W 46/24, juris Rn. 6 f.; Senat…, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft gegen die …

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24
    Allerdings hat der Senat in der jüngeren Vergangenheit mehrfach entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei massenhaft Verfahren anhängig gemacht hat, in denen sie für ihre jeweiligen Mandanten Ansprüche aus der DSGVO verfolgt, in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es den jeweiligen Klageparteien in erster Linie nur auf den mit der Klage verfolgten immateriellen Schadensersatzanspruch ankommt und die mit den Klagen ergänzend verfolgten Feststellungs-, Auskunfts- und/oder Unterlassungsklagen nur ein geringer Wert beizumessen ist, weil derartige Klageanträge in erster Linie "der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen" (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 77/23, juris Rn. 70 f.; Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 113 f.; Senat…, Beschluss vom 10. Juni 2024 - 5 W 46/24, juris Rn. 6 f.; Senat…, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Celle, 29.04.2024 - 5 W 19/24

    Streitwert einer Klage auf Ansprüche aus der DSGVO; Angebliche …

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24
    Allerdings hat der Senat in der jüngeren Vergangenheit mehrfach entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei massenhaft Verfahren anhängig gemacht hat, in denen sie für ihre jeweiligen Mandanten Ansprüche aus der DSGVO verfolgt, in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es den jeweiligen Klageparteien in erster Linie nur auf den mit der Klage verfolgten immateriellen Schadensersatzanspruch ankommt und die mit den Klagen ergänzend verfolgten Feststellungs-, Auskunfts- und/oder Unterlassungsklagen nur ein geringer Wert beizumessen ist, weil derartige Klageanträge in erster Linie "der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen" (vgl. Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 77/23, juris Rn. 70 f.; Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 113 f.; Senat…, Beschluss vom 10. Juni 2024 - 5 W 46/24, juris Rn. 6 f.; Senat, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Celle, 10.06.2024 - 5 W 46/24

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz aus Anlass eines …

    Auszug aus OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24
    Allerdings hat der Senat in der jüngeren Vergangenheit mehrfach entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei massenhaft Verfahren anhängig gemacht hat, in denen sie für ihre jeweiligen Mandanten Ansprüche aus der DSGVO verfolgt, in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es den jeweiligen Klageparteien in erster Linie nur auf den mit der Klage verfolgten immateriellen Schadensersatzanspruch ankommt und die mit den Klagen ergänzend verfolgten Feststellungs-, Auskunfts- und/oder Unterlassungsklagen nur ein geringer Wert beizumessen ist, weil derartige Klageanträge in erster Linie "der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen" (vgl. Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 77/23, juris Rn. 70 f.; Senat…, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 113 f.; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2024 - 5 W 46/24, juris Rn. 6 f.; Senat…, Beschluss vom 29. April 2024 - 5 W 19/24, juris Rn. 8 f.).
  • OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25

    Wert des Unterlassungsantrages bezüglich einer Meldung von Positivdaten an eine …

    Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1500,- EUR (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2025 - 4 W 21/25; OLG Celle Beschluss vom 20. August 2024 - 5 W 89/24).

    Rn. 18 Der Auffassung anderer Oberlandesgericht, die den Wert des Unterlassungsantrages auf 5.000 EUR festsetzten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BayObLG, 01.07.2026 - 102 AR 39/26

    Streitwertfestsetzung, Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikte, …

    Es gebe daher keinen Anlass, von dem in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 EUR abzuweichen (…OLG Stuttgart NJW-RR 2025, 1151 Rn. 19 ff.; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg…, Beschluss vom 30. Januar 2025, 1 W 2/25, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2024, 5 W 89/24, juris Rn. 3 f.).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2025 - 4 W 21/25

    Bestimmung des Streitwerts für Unterlassungs- und Feststellungsbegehren bei …

    Im Einklang mit den Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 20.08.2024, 5 W 89/24, zitiert nach juris) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024, 5 W 50/24), des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024, 6 W 46/24) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.01.2025, 1 W 2/25 ) ist nach allgemeinen Grundsätzen für das Unterlassungsbegehren ein Wert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
  • OLG Brandenburg, 30.01.2025 - 1 W 2/25
    Im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 20.8.2024, 5 W 89/24, zitiert nach juris) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Rechtsprechungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024, 5 W 50/24) und des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024, 6 W 46/24), denen beigetreten wird, ist dafür ein Wert in Höhe - weiterer - 5.000 EUR anzusetzen.
  • OLG Naumburg, 06.05.2026 - 9 W 10/26
    Eine Festsetzung in Höhe von 5.000,00 EUR (so OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris und OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) erachtet der Senat hingegen aus den o.g. Gründen für überzogen.
  • OLG Dresden, 18.03.2025 - 4 W 161/25

    Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Unterlassung der Weiterleitung von …

    Insoweit tritt der Senat der veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 20. August 2024 - 5 W 89/24 -, juris) sowie der Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024 - 5 W 50/24 -) und des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024 - 6 W 46/24 -), beide von der Beklagten vorgelegt (Bl. 215-222 der Akten I. Instanz), bei.
  • LG Magdeburg, 27.03.2025 - 10 O 67/24

    Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien kann bei Betrugsverdacht rechtmäßig …

    Das aber kann - wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) - im Einzelfall tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Folgen für den jeweils Betroffenen nach sich ziehen, weshalb die Kammer bei dieser speziellen "DSGVO-Verstoß-Fallkonstellation" nicht zu erkennen vermag, dass der Unterlassungsantrag der jeweiligen Klagepartei letztlich gar nicht in deren eigenen Interesse gestellt worden ist, sondern ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend dem Gebühreninteresse ihres Prozessbevollmächtigten dient (so auch OLG Celle Beschl. v. 20.8.2024 - 5 W 89/24, GRUR-RS 2024, 21629 Rn. 8, beck-online).
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